Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Verblieben ist diese Form für den Fall des $ 2048 B.G.B.: 
nach Anordnung des Erblassers soll die Auseinandersetzung nach 
dem billigen Ermessen eines dritten erfolgen; wenn sie von diesem 
offenbar unbillig gemacht worden ist, erfolgt die Bestimmung durch 
Urteil und auch nach freiem Ermessen, selbstverständlich. Die 
Miterben können dann jederzeit auf diese urteilsmässige Verfügung 
verzichten und anders teilen ®%. 
Aehnlich B.G.B. & 660 bezüglich der Verteilung des in der 
Auslobung versprochenen Lohnes. 
Nach B.G.B. 8 1612 Abs. 1 kann der Unterhaltsverpflichtete 
verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer 
Weise als durch Geldrente gestattet werde „wenn besondere 
Gründe vorliegen“. Er kann verlangen? — gegenüber dem Unter- 
haltsberechtigten bekommt er diese Befugnis, wenn ihn das Ge- 
richt dazu ermächtigt hat. Die Gewährung dieser Befugnis ist 
Sache freien Ermessens, es besteht kein Anspruch darauf, das 
Urteil stellt nicht ein schon bestehendes Verhältnis fest. Es verfügt. 
Hierher gehören auch die Urteile, welche eine Handelsgesell- 
schaft auflösen, einen Sozius ausschliessen, oder ihm die Geschäfts- 
führung entziehen, weil „wichtige Gründe“ vorliegen, ferner die 
Urteile, welche eine übermässige Leistung herabsetzen (B.G.B. 
$ 343, H.G.B. $ 75 Abs. 2), die Ausübung einer Grunddienst- 
  
  
Demolombe XXX n. 286: le jugement qui homologue un partage n’a pas de 
force de chose jugee. Es kann sich mit einem Urteil solchen Inhalts auch 
eine Rechtsanwendung verbinden, z. B. mit der Teilungsklage eine Klage auf 
vorherige Anerkennung des Miterbenrechts (KıscH a. a.0. S. 120). Das tritt 
dann in deutlich geschiedenen Anträgen und Aussprüchen selbständig her- 
vor und gibt dann auch wirklich zusammengesetzte Urteile. 
6® KıscH a.a.0. S. 137 Note 119: „Die Bestimmung durch den Richter 
hat keine grössere Kraft, als eine entsprechende Anordnung des Erblassers.“ 
Rechtsgeschäftsnatur solcher Urteile! Folgerichtig, wenn die Parteien nach- 
träglich doch wieder nicht einig werden, müssen sie auch ein neues Ausein- 
andersetzungsurteil verlangen können. Können sie nicht sogar ohne weiteres 
wieder vor den Richter kommen und gemeinsam ein anderes Urteil erbitten ? 
Mir scheint: ja. 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 4
	        
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