Inhaltsverzeichnis : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Uebereinkunft
wegen
Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.
Vom  8.  Mai  1867.

 

Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,
die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig
  und  Oldenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Beschränkungen,  denen
der  Verkehr  mit  Salz  im  Gebiete  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  zur
Zeit  noch  unterliegt,  zu  beseitigen,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen  eröffnen
lassen,  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Wilhelm
Alexander  Scheele  und  
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heinrich  Albert
Eduard  Moser,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Ober-Zollrath  Georg  Ludwig  Carl  Gerbig,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  v.  Thümmel,
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Finanzrath  Karl  Viktor  Riecke;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Eugen  Regenauer;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm
Ewald;
die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  betheiligten  Souveraine,
nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Bundes-Gesetzbl.  1867.  9  Seine