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liessen, soweit sie nicht schon vorher durch Ablauf der bestimm-
ten Gebrauchszeit ihr Eigentum geworden waren !. Bei Offizieren,
die schon ohnedies nur Uniformen trugen, die ihnen selbst ge-
hörten, konnte die Erlaubnis, auch fernerhin dieselbe oder eine
gleiche Uniform zu tragen, an die Stelle jenes Geschenkes treten.
Seit wann diese Erlaubnis anstatt vom Truppenteilschef bezw.
-Kommandeur vom König selbst zu erteilen war, vermag ich zurzeit
nicht zu sagen; es scheint, als habe das Zirkular vom 24. März
1789? dabei eine entscheidende Rolle gespielt. Jedenfalls war
sie unabhängig davon, ob dem Offizier auch eine Pension, ein
„Gnadengehalt“ gewährt wurde oder nicht 3,
Soviel ich sehe, geschah nun der erste gesetzgeberische Ein-
griff im Jahre 1787 durch ein Publikandum vom 1. Februar, das
bei Mylius nicht abgedruckt und daher wenig oder gar nicht
bekannt ist. Einen amtlichen Druck davon fand ich zufällig im
Geheimen Staatsarchive in Berlin an entlegener Stelle (Rep. 9
A. 20). Es lautete folgendermassen :
Publicandum
Da Se. Königl. Majestät von Preussen etc. Unser allergnä-
digster Herr, missfälligst vernommen, dass sich viele verabschie-
dete Officiere des Vorrechts, die Uniform zu tragen, anmassen,
ohne dazu befugt zu seyn, und durch diesen Missbrauch nicht
nur der Würde des allerhöchsten Königlichen Dienstes zu nahe
treten, sondern selbst die Vorrechte wohlgedienter Officiere,
welchen bey ihren Verabschiedungen die Distinktion der Tragung
einer Uniform, als eine Belohnung verliehen worden, beeinträch-
tigen; so haben Höchstdieselben zu Abstellung solchen Miss-
brauchs, beschlossen; dass von sämmtlichen verabschiedeten und
zu Tragung der Uniform berechtigten Officieren ein genaues
Verzeichniss angefertiget und unterhalten werden solle, und zu
ı Vgl, CAvan, Krieges- oder Militär-Recht (Berlin 1801) S. 449 8 2128.
2 Myuıus, Nov. Corp. Const. VIII 2433.
* Dies war zeitweilig das für die Zuständigkeit der Militärgerichts-
barkeit entscheidende Merkmal; vgl. v. RUDLOFF, Handbuch d. preuss.
Militärrechts (Berlin 1826) 1 144 8 296.