Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 590 — 
dem Ende festzusetzen geruhet, dass hinführo und zwar vom 
isten Febr. 1787 an, alle und jede von Dero Armee, mit oder 
ohne Gnadengehalt, verabschiedeten Officiere, welchen die Er- 
laubniss, lebenslänglich die Uniform zu tragen, in Gnaden nach- 
gelassen werden möchte, ohne Unterschied ihres Ranges, verbun- 
sen seyn sollen, Höchst-Dero jedesmaligem Generaladjudanten 
diese erhaltene Erlaubniss schriftlich anzuzeigen, und sowohl 
durch Beylegung der desfallsigen allerhöchsten Kabinets-Ordre, 
als auch durch Beybringung gültiger, von den Chefs, Comman- 
deurs und Auditeurs ihrer respective Regimenter oder Bataillons, 
unterschriebener und mit dem Regiments- oder Bataillons-Siegel 
bekräftigter Atteste, dergestalt zu erweisen, dass aus letztern Tag 
und Jahr, wann sie Officiere geworden, und die Zeit, da sie den 
Abschied erhalten, wie auch, ob sie solche Zeit hindurch un- 
unterbrochen gedienet, oder während derselben verabschiedet 
gewesen, und aufs neue in Höchstdero Kriegesdienste getreten 
sind, genau zu ersehen sey. Höchstdieselben lassen daher solches 
zu Jedermanns Wissenschaft und Achtung öffentlich bekannt 
machen, und befehlen hiedurch so ernstlich als gnädig, dass sich 
nicht nur jeder künftig verabschiedete Officier, welchem die Er- 
laubniss zu Tragung der Uniform bewilliget worden; nach dieser 
Anordnung allergehorsamst richte, sondern dass auch jedes Re- 
giment oder Bataillon bey Ausstellung vorerwähnter Atteste, 
allemal nach Wahrheit, Ehre und Pflicht verfahre. 
Damit aber auch jeder mit dieser Distinktion bishieher schon 
dimittirte Officier, durch eine genaue und allgemeine Verzeich- 
nung aller und jeder derselben, Sr. Königl. Majestät namentlich 
bekannt werden möge; so haben Höchstdieselben gleichmässig zu 
befehlen geruhet, dass ein jeglicher mit der Erlaubniss zu Tra- 
gung der Uniform, aus Dero Kriegesdiensten bereits entlassene 
Officier, bey Dero Obristen und General-Adjudanten von Han- 
stein sich sofort auf vorgedachte Weise melde, unter der Ver- 
warnung, dass jeder, welcher dieser allerhöchsten Verfügung bis 
zum isten May 1787 nachzukommen versäumen wird, eben da- 
durch des Vorrechts zu Tragung der Uniform, verlustig erklärt 
seyn solle; zu welchem Ende Se. Königl. Majestät solches durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.