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halte sich gerade so „bei den Klagen auf Zurücknahme einer
Konzession wegen Besorgnis eines Missbrauches des konzessio-
nierten Gewerbes, auf Untersagung eines Gewerbebetriebes wegen
Unzuverlässigkeit in Bezug auf denselben und dergl.“ Auch diese
könnten im Falle der Zurückweisung immer wieder vorgebracht
werden ohne Rücksicht auf Rechtskraft. Diese Sachen fallen
allerdings unter die gleiche Auffassung, insofern es sich überall
handelt um Verfügungen in Urteilsform, absolute Rechtskraft also
nicht gegeben ist. Aber ganz gerade so steht es mit ihnen doch
nicht: zum Unterschied von dem Falle des zurückgewiesenen Ge-
suches um die Wirtschaftserlaubnis ist in diesen Fällen eine Partei
gegeben, zu deren Gunsten das Zurückweisungsurteil ergangen
ist, die also ein Recht am Urteil erworben hätte, relative Rechts-
kraft müsste hier Platz greifen. Natürlich wäre auch diese aus-
geschlossen, wenn wirklich schon wegen Verschiedenheit der Zeit
nicht mehr eadem res vorläge. Allein das dürfte denn doch zu
viel behauptet sein. ZORN hat nicht Unrecht, wenn er meint ’”®:
eine Rechtskraft, die so leicht verschwindet, verdiene den Namen
nicht mehr. In der Tat muss der Umstand, dass er Sieger ge-
blieben ist, dem auf Zurücknahme der Erlaubnis verklagten Unter-
nehmer doch irgendwie zu gute kommen; er kann nicht genötigt
werden, fortwährend in der Rüstung zu bleiben, um den Streit
jedesmal ganz von vorn wieder durchzukämpfen ”?. Dieselbe Frage
"2 Verw.-Arch. II S. 130.
O0.V.G. 25. Juni 1879 (Samml. V S. 293): „Von einem durch Klage-
konsumtion wohlerworbenen Rechte im Sinne der $$ 65 u. 66 der Ein-
leitung in die Prozessordnung, welches zum Schutze gegen fernere Anfech-
tung durch den Gegner der obsiegenden Partei gewährt worden ist, kann
regelmässig wohl auf Seiten einer Privatperson, welche sich gegen
eine ihr angesonnene Verpflichtung verteidigt, nicht aber auf
Seiten des Beamten die Rede sein, welcher dem Klageantrage gegenüber das
öffentliche Interesse wahrzunehmen hat“. In den von mir unterstrichenen
Worten ist meines Erachtens die hier vorgetragene Lehre enthalten. 0. MUELLER
irrt also, wenn er, Begriff der V.R.Pfl. S. 193, aufstellt: „Ist die Ortspolizei-
behörde mit dem Antrage, einem Trödler seinen Gewerbebetrieb zu verbieten,