Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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halte sich gerade so „bei den Klagen auf Zurücknahme einer 
Konzession wegen Besorgnis eines Missbrauches des konzessio- 
nierten Gewerbes, auf Untersagung eines Gewerbebetriebes wegen 
Unzuverlässigkeit in Bezug auf denselben und dergl.“ Auch diese 
könnten im Falle der Zurückweisung immer wieder vorgebracht 
werden ohne Rücksicht auf Rechtskraft. Diese Sachen fallen 
allerdings unter die gleiche Auffassung, insofern es sich überall 
handelt um Verfügungen in Urteilsform, absolute Rechtskraft also 
nicht gegeben ist. Aber ganz gerade so steht es mit ihnen doch 
nicht: zum Unterschied von dem Falle des zurückgewiesenen Ge- 
suches um die Wirtschaftserlaubnis ist in diesen Fällen eine Partei 
gegeben, zu deren Gunsten das Zurückweisungsurteil ergangen 
ist, die also ein Recht am Urteil erworben hätte, relative Rechts- 
kraft müsste hier Platz greifen. Natürlich wäre auch diese aus- 
geschlossen, wenn wirklich schon wegen Verschiedenheit der Zeit 
nicht mehr eadem res vorläge. Allein das dürfte denn doch zu 
viel behauptet sein. ZORN hat nicht Unrecht, wenn er meint ’”®: 
eine Rechtskraft, die so leicht verschwindet, verdiene den Namen 
nicht mehr. In der Tat muss der Umstand, dass er Sieger ge- 
blieben ist, dem auf Zurücknahme der Erlaubnis verklagten Unter- 
nehmer doch irgendwie zu gute kommen; er kann nicht genötigt 
werden, fortwährend in der Rüstung zu bleiben, um den Streit 
jedesmal ganz von vorn wieder durchzukämpfen ”?. Dieselbe Frage 
  
  
"2 Verw.-Arch. II S. 130. 
 O0.V.G. 25. Juni 1879 (Samml. V S. 293): „Von einem durch Klage- 
konsumtion wohlerworbenen Rechte im Sinne der $$ 65 u. 66 der Ein- 
leitung in die Prozessordnung, welches zum Schutze gegen fernere Anfech- 
tung durch den Gegner der obsiegenden Partei gewährt worden ist, kann 
regelmässig wohl auf Seiten einer Privatperson, welche sich gegen 
eine ihr angesonnene Verpflichtung verteidigt, nicht aber auf 
Seiten des Beamten die Rede sein, welcher dem Klageantrage gegenüber das 
öffentliche Interesse wahrzunehmen hat“. In den von mir unterstrichenen 
Worten ist meines Erachtens die hier vorgetragene Lehre enthalten. 0. MUELLER 
irrt also, wenn er, Begriff der V.R.Pfl. S. 193, aufstellt: „Ist die Ortspolizei- 
behörde mit dem Antrage, einem Trödler seinen Gewerbebetrieb zu verbieten,
	        
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