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tatsächlicher Art abgelehnt. Da seine tatsächlichen Feststel-
lungen mit der weiteren Beschwerde nicht angreifbar sind (Ge-
setz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898, $ 27), so ergibt sich, dass gerichtlich ebenso
unanfechtbar festgestellt ist: v. A.ist kraftGeschlechts-
adels Freiherr wie: v. A. ist nicht Freiherr.
Würde also die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung
der Adelsfrage als gegeben erachtet werden, so bliebe hier das
Ergebnis verewigt, dass deshalb, weil zwei Gerichte in der
Beurteilung desselben Tatbestandes verschiedener Meinung sind,
den Kindern aus der Ehe eines Mannes, dem der Frei-
herrnstand kraft Geschlechtsadels zuerkannt wird — und zwar
als ihm gerade bezüglich seiner Eheschliessung zukom-
mend —, der Freiherrnstand nicht zukäme. Dieses Ergebnis
wäre eine offenbare Verletzung des materiellen
Rechts, da dieses ($ 3 ALR. T. II. Tit. 9) den Grundsatz
ausspricht, dass der Adelstand — folgeweise auch eine höhere
Stufe des Adels ($ 10 ebenda) — durch Geburt in der Ehe in-
folge Erzeugung von einem adligen Vater fortge-
pflanzt wird. Die Absurdität einer solchen Folge zeigt die Un-
richtigkeit ihrer Prämisse ohne weiteres.
Man wende nicht ein, Uebelstände dieser Art könnten da-
durch vermieden werden, dass das Heroldsamt gegen unrichtige
Entscheidungen der Instanzgerichte Beschwerde einlegt. Denn
soweit die Verschiedenheit der Entscheidungen auf einer ver-
schiedenen Würdigung der vorgetragenen und ermittelten Ta t-
sachen beruht, ist die Beschwerde an eine einheitliche Instanz,
wie eben schon berührt, nicht gegeben. Und selbst da, wo die
Verletzung einer Rechtsnorm geltend gemacht werden könnte,
würde die Beschwerde versagen, wenn, wie dies vorgekommen
ist, verschiedene Entscheidungen zweier obersten Landesgerichte
2. B. des Kammergerichts und des für die thüringischen oder
anhaltischen Staaten zuständigen Oberlandesgerichts vorliegen ;