Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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tatsächlicher Art abgelehnt. Da seine tatsächlichen Feststel- 
lungen mit der weiteren Beschwerde nicht angreifbar sind (Ge- 
setz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17. Mai 1898, $ 27), so ergibt sich, dass gerichtlich ebenso 
unanfechtbar festgestellt ist: v. A.ist kraftGeschlechts- 
adels Freiherr wie: v. A. ist nicht Freiherr. 
Würde also die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung 
der Adelsfrage als gegeben erachtet werden, so bliebe hier das 
Ergebnis verewigt, dass deshalb, weil zwei Gerichte in der 
Beurteilung desselben Tatbestandes verschiedener Meinung sind, 
den Kindern aus der Ehe eines Mannes, dem der Frei- 
herrnstand kraft Geschlechtsadels zuerkannt wird — und zwar 
als ihm gerade bezüglich seiner Eheschliessung zukom- 
mend —, der Freiherrnstand nicht zukäme. Dieses Ergebnis 
wäre eine offenbare Verletzung des materiellen 
Rechts, da dieses ($ 3 ALR. T. II. Tit. 9) den Grundsatz 
ausspricht, dass der Adelstand — folgeweise auch eine höhere 
Stufe des Adels ($ 10 ebenda) — durch Geburt in der Ehe in- 
folge Erzeugung von einem adligen Vater fortge- 
pflanzt wird. Die Absurdität einer solchen Folge zeigt die Un- 
richtigkeit ihrer Prämisse ohne weiteres. 
Man wende nicht ein, Uebelstände dieser Art könnten da- 
durch vermieden werden, dass das Heroldsamt gegen unrichtige 
Entscheidungen der Instanzgerichte Beschwerde einlegt. Denn 
soweit die Verschiedenheit der Entscheidungen auf einer ver- 
schiedenen Würdigung der vorgetragenen und ermittelten Ta t- 
sachen beruht, ist die Beschwerde an eine einheitliche Instanz, 
wie eben schon berührt, nicht gegeben. Und selbst da, wo die 
Verletzung einer Rechtsnorm geltend gemacht werden könnte, 
würde die Beschwerde versagen, wenn, wie dies vorgekommen 
ist, verschiedene Entscheidungen zweier obersten Landesgerichte 
2. B. des Kammergerichts und des für die thüringischen oder 
anhaltischen Staaten zuständigen Oberlandesgerichts vorliegen ;
	        
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