Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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der  Bürgermeisser  zugleich  stimmberechtigter  Vorsitzender  der  Stadtverordnetenversammlung
  ist.

Dem  Bürgermeister  steht  insonderheit  ein  Recht  der  Zustimmung  zu  den
Beschlüssen  der  Stadtverordneten  nicht  zu;  er  ist  aber  in  den  im  zweiten  Absatze
der  Nummer  2  des  F.  61  bezeichneten  Fällen  verpflichtet,  die  Ausführung  der
Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  abzulehnen  und,  wenn  die  Versammlung
  bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  die  Beschlußfassung
  des  Weäirksausschusen  zu  beantragen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  ersten  bis  achten  Titels  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Schöffen  zugleich  Stadtverordnete  sein  können,
und  daß  es  genügt,  wenn  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnet  9  C.  50)
von  dem  Vorsitzenden  und  einem  Mitgliede  unterzeichnet  werden.

 

Zehnter  Titel.

Verpflichtung  zur  Uebernahme  städtischer  Aemter  und  Ausscheiden  aus
solchen  Aemtern  wegen  Verlustes  des  Bürgerrechts.

§  .  85.

Jeder  stimmfähige  Bürger  ist  verpflichtet,  ein  unbesoldetes  Amt  in  der
Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde  zu  übernehmen,  sowie  ein  übernommenes
  Amt  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  berechtigen
  folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  mit  sich  bringen;

3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren;

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordnetenversammlung
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann
die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten  drei
Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  eines  solchen  Amtes  thatsächlich  entzieht,  kann
durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  für  den  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren
der  Ausübung  des  Bürgerrechts  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel
stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Gegen  den  Be-