Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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6.  90.
Auf  den  Antrag  des  Staateministeriums  kann  Durch  Königliche  Verordnung
  eine  Stadtverordnetenversammlung  aufgelöst  werden.

Es  ist  sodann  eine  Neuwahl  anzuordnen;  diese  muß  binnen  fechs  Monaten
vom  Tage  der  Auflösungsverordnung  an  erfolgen.  Bis  zur  Einführung  der  neugewählten
  Stadtverordneten  steht  die  Beschlußfassung  in  den  zur  Zuständigkeit  der
Stadtverordnetenversea  6  gehörigen  Angelegenheiten  dem  Bezirksausschusse  zu- 



.  91.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  mit  folgenden  Maßgaben
  zur  Anwendung:

1)  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,
sowie  gegen  die  fonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der
Bezirksregierung  und  innerhalb  des  ihr  nach  jenem  Gesetze  zustehenden
Orbnngsstrafrach  der  Regierungspräsident  Ordnungsstrafen  festsetzen.

Gegen  die  Strafperfügungen  des  Regierungspräfidenten  findet
inmerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräftdenten,  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräfidenten
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  von  dem
Regierungspräsidenten  oder  dem  Minister  des  Inneren  die  Einleikung
des  Verfahrens  verfügt  und  der  Untersuchungskommissar  ernannt;  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  und  des  Disziplinarhofes  tritt  als
entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß;  an.
die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht;
den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei  dem  Bezirksausschusse
der  Regierungspräsident,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  der  Minister
des  Innern.

Gegen  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  findet  ein  Disziblinarverfahren

  nicht  statt.

 

G.  92.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
dieser  Städteordnung  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelien  anders  bestimmt
ist,  der  Bezirksausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  zwei  Wochen.

Die  Stadtverordnetenversammlung,  sowie  der  Magistrat  kömen  zur  Wahrsehimng
  ihrer  Rechte  im  Verwalhungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
estellen