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sieren, dass sie je eine Vereinigung von sämtlichen
Rechtsverhältnissen bilden, in denen stets ein
denRechtssubjekten gegenüberstehender eigen-
artiger Zweck — gleichviel in welchem Einord-
nungsstadium — wiederkehrt.
Das Objekt eines Rechtsverhältnisses als dessen Zweck
irgend welchen Grades stellt sich stets als eine Hand-
lung — ein Tun oder Unterlassen — im natürlichen
Sinn dar?‘. Wenn wir somit das Bergrecht durch eine eigen-
artige Tätigkeit der Rechtssubjekte als systematischen Vereini-
gungspunkt kennzeichnen, so entspricht dies im wesentlichen
folgender Definition WAHLES ?”:
„Die Einteilung in allgemeines und besonderes Recht dagegen gründet
sich auf den Gegensatz der Gesamtheit des menschlichen Wesens und Lebens
(und zwar des individuellen wie des generellen) zu einer einzelnen Seite
der menschlichen Tätigkeit. Das allgemeine Recht bezieht sich auf die
Menschen in der Gesamtheit ihrer Beziehungen, das Spezialrecht auf eine
besondere Gattung menschlicher Erwerbstätigkeit, die weder alle Menschen
umfasst noch selbst diejenigen, welche sie pflegen, in ihrer Totalität er-
greift.“
Mag das Unterscheidungsmerkmal „Tätigkeit“ nach allge-
meiner Logik auch subjektive Elemente enthalten, so dass sie
wie die Merkmale des öffentlichen Rechts (Staat—Nichtstaat) auf
der subjektiven Seite der Rechtsverhältnisse erscheinen könnten,
so bilden sie doch stets ein Objekt gegenüber dem eng um-
grenzten Begriff des Rechtssubjektes im technischen Sinn, das
schon durch Berechtigung und Verpflichtung genügend charakteri-
siert ist. So ist z. B. im Handelsrecht, dem „Sonderrecht des
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2° Auch die Bechtshandlung, wie der Abschluss eines Rechtsge-
schäftes, fällt unter den weiteren Begriff der natürlichen Handlung. Dass
positiv-rechtlich Rechtssubjekte zum Teil handlungsunfähig (ein juri-
stischer Begriff) sind, ändert am Satz des Textes nichts, da sie ja im
Handeln vertreten werden und somit auch hier jedes Rechtsverhältnis eine
Handlung erfordert.
2? Begr. „Bergr.“ S. 33.