—_ 917 —_
des & 905 BGB. trifft daher hier nicht zu. Die Salze, welche
in den Bereich des Erdkörpers unter der Oberfläche fallen, sind,
insofern man die unmittelbaren Bestimmungen des BGB.s an-
wendet, als Bestandteile und zwar als Früchte (BGB.
8 99; vgl. 8$ 1037, 1038) des Grundstücks aufzufassen. Sie
fallen mit der Trennung vom Grundstück ebenfalls in das Eigen-
tum des Grundeigentümers (BGB. $ 953). Die Bodenbestand-
teilseigenschaft trifft sowohl für festes Salz wie für die Solquellen
und die nicht ausgeflossene Sole zu. Die Salzquelle selbst kann
gegenüber Grund und Boden garnicht körperlich verselbständigt
gedacht werden, und von der Sole wird erst das ausgeflossene
Quantum besondere Sache (Frucht). —
Die Eigenschaft der in der Erde geborgenen Salze als Boden-
bestandteile überhaupt genügt für den Nachweis, dass nach dem
Sachenrecht des BGB.s der Grundeigentümer das primäre Ver-
fügungsrecht an ihnen hat (BGB. 88 903, 905). Bestärkt wird
dies dadurch, dass sie „wesentliche Bestandteile*
des Grundstücks (BGB. 893) sind. Das Mineral wird
mit der Trennung vom Erdkörper mehr in seinem Wesen, ins-
besondere der hier ausschlaggebenden rechtlichen Bedeutung ?”,
verändert, als z. B. eine Pflanze°®, die nach der Abtrennung
wiederum durch Einpflanzen Bodenbestandteil werden kann.
Diese unmittelbare Folgerung aus $ 93 BGB. empfiehlt sich, weil
das gleiche Ergebnis für 894 — Aufzählung von Bestandteilen
des Grundstücks — bestritten werden kann. Bei wortgemässer
Auslegung fallen die noch nicht gewonnenen Salze nicht unter
„mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen“, da sie
ja noch nicht (wie z. B. der Samen) — selbständige — „Sachen“
im Rechtssinn waren. Das Gleiche gilt für den Ausdruck „Er-
zeugnisse“. Deren Kennzeichen ist darin zu sehen, dass sie die
durch Kraftwirkung wahrnehmbar entstehenden Bo-
#” ENDEMANN, Lehrb. des bürg. R., 9. Aufl. 1903, I. S. 236 A. 1 zu $ 52.
®@ A.]1. O0. S. 2388 A. 9.
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 7 .