Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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des & 905 BGB. trifft daher hier nicht zu. Die Salze, welche 
in den Bereich des Erdkörpers unter der Oberfläche fallen, sind, 
insofern man die unmittelbaren Bestimmungen des BGB.s an- 
wendet, als Bestandteile und zwar als Früchte (BGB. 
8 99; vgl. 8$ 1037, 1038) des Grundstücks aufzufassen. Sie 
fallen mit der Trennung vom Grundstück ebenfalls in das Eigen- 
tum des Grundeigentümers (BGB. $ 953). Die Bodenbestand- 
teilseigenschaft trifft sowohl für festes Salz wie für die Solquellen 
und die nicht ausgeflossene Sole zu. Die Salzquelle selbst kann 
gegenüber Grund und Boden garnicht körperlich verselbständigt 
gedacht werden, und von der Sole wird erst das ausgeflossene 
Quantum besondere Sache (Frucht). — 
Die Eigenschaft der in der Erde geborgenen Salze als Boden- 
bestandteile überhaupt genügt für den Nachweis, dass nach dem 
Sachenrecht des BGB.s der Grundeigentümer das primäre Ver- 
fügungsrecht an ihnen hat (BGB. 88 903, 905). Bestärkt wird 
dies dadurch, dass sie „wesentliche Bestandteile* 
des Grundstücks (BGB. 893) sind. Das Mineral wird 
mit der Trennung vom Erdkörper mehr in seinem Wesen, ins- 
besondere der hier ausschlaggebenden rechtlichen Bedeutung ?”, 
verändert, als z. B. eine Pflanze°®, die nach der Abtrennung 
wiederum durch Einpflanzen Bodenbestandteil werden kann. 
Diese unmittelbare Folgerung aus $ 93 BGB. empfiehlt sich, weil 
das gleiche Ergebnis für 894 — Aufzählung von Bestandteilen 
des Grundstücks — bestritten werden kann. Bei wortgemässer 
Auslegung fallen die noch nicht gewonnenen Salze nicht unter 
„mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen“, da sie 
ja noch nicht (wie z. B. der Samen) — selbständige — „Sachen“ 
im Rechtssinn waren. Das Gleiche gilt für den Ausdruck „Er- 
zeugnisse“. Deren Kennzeichen ist darin zu sehen, dass sie die 
durch Kraftwirkung wahrnehmbar entstehenden Bo- 
#” ENDEMANN, Lehrb. des bürg. R., 9. Aufl. 1903, I. S. 236 A. 1 zu $ 52. 
®@ A.]1. O0. S. 2388 A. 9. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 7 .
	        
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