Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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denbestandteile oder entstandenen ehemaligen Bodenbestandteile 
begreifen, dagegen nicht von vornherein vorhandene Bodenbestand- 
teile wie die in der Erdrinde lagernden Mineralien. Diese 
fallen unter die „sonstige Ausbeute“ des Abs. 1 und die Rechts- 
früchte des Abs. 2 von 899 BGB. °®”. Jedenfalls wird aber die 
sich bereits aus $ 93 ergebende Eigenschaft der Salze als wesent- 
licher Bodenbestandteile durch eine notwendig gebotene Analogie 
zu beiden erörterten Wendungen des & 94 gestützt. 
Weil die noch im Erdkörper lagernden Mineralien nach 
Anwendung unmittelbarer Bestimmungen des BGB.s überhaupt 
keine — selbständigen — Sachen sind, können sie hiernach auch 
keine herrenlosen Sachen noch Gegenstand eines besonderen 
Eigentums, wie des Staates, sein, was man für frühere Rechte 
mit anderen Sachbegriffen vielleicht vertreten mochte. Denn die 
Mineralien können nach $ 93 BGB. nicht Gegenstand besonderer 
Rechte sein. In Anbetracht der regelmässig anderen als dem 
Grundeigentümer zustehenden, bezw. für andere bestellten Aus- 
beuterechte dinglicher oder persönlicher Natur *° ist dies so auf- 
zufassen, dass nicht die einzelnen Mineralstücke durch ein Recht 
(etwa Eigentumsrecht) des Gewinnungsberechtigten betroffen wer- 
den — dies ist erst nach der Gewinnung (Verselbständigung) 
möglich —, sondern dass das Ausbeuterecht das Grundstück in 
seiner (resamtheit in einer gewissen Nutzungsart ergreift; kraft 
dieser Nutzungsgerechtsame erwächst dem Ausbeuteberechtigten 
an den Mineralien erst mit ihrer Gewinnung ein „besonderes 
Recht“ (BGB. 8 93), das Eigentum. 
Es besteht kein Grund, das im Vorstehenden erörterte, sich 
aus dem BGB. für das Mineralgewinnungsrecht des Grundeigen- 
tümers ergebende Verhältnis der in der Erde lagernden Mine- 
ralien zum Sachbegriff nicht auch für den landesge- 
8° WINDSCHEID, Lehrb. d. Pandektenrechts, 9. Aufl. von Kıpp S. 718 
S 144 1B. 
#0 S, ihre Darstellung bei ERDMANN i. 0. gen. Werk, Bd. I.
	        
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