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denbestandteile oder entstandenen ehemaligen Bodenbestandteile
begreifen, dagegen nicht von vornherein vorhandene Bodenbestand-
teile wie die in der Erdrinde lagernden Mineralien. Diese
fallen unter die „sonstige Ausbeute“ des Abs. 1 und die Rechts-
früchte des Abs. 2 von 899 BGB. °®”. Jedenfalls wird aber die
sich bereits aus $ 93 ergebende Eigenschaft der Salze als wesent-
licher Bodenbestandteile durch eine notwendig gebotene Analogie
zu beiden erörterten Wendungen des & 94 gestützt.
Weil die noch im Erdkörper lagernden Mineralien nach
Anwendung unmittelbarer Bestimmungen des BGB.s überhaupt
keine — selbständigen — Sachen sind, können sie hiernach auch
keine herrenlosen Sachen noch Gegenstand eines besonderen
Eigentums, wie des Staates, sein, was man für frühere Rechte
mit anderen Sachbegriffen vielleicht vertreten mochte. Denn die
Mineralien können nach $ 93 BGB. nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein. In Anbetracht der regelmässig anderen als dem
Grundeigentümer zustehenden, bezw. für andere bestellten Aus-
beuterechte dinglicher oder persönlicher Natur *° ist dies so auf-
zufassen, dass nicht die einzelnen Mineralstücke durch ein Recht
(etwa Eigentumsrecht) des Gewinnungsberechtigten betroffen wer-
den — dies ist erst nach der Gewinnung (Verselbständigung)
möglich —, sondern dass das Ausbeuterecht das Grundstück in
seiner (resamtheit in einer gewissen Nutzungsart ergreift; kraft
dieser Nutzungsgerechtsame erwächst dem Ausbeuteberechtigten
an den Mineralien erst mit ihrer Gewinnung ein „besonderes
Recht“ (BGB. 8 93), das Eigentum.
Es besteht kein Grund, das im Vorstehenden erörterte, sich
aus dem BGB. für das Mineralgewinnungsrecht des Grundeigen-
tümers ergebende Verhältnis der in der Erde lagernden Mine-
ralien zum Sachbegriff nicht auch für den landesge-
8° WINDSCHEID, Lehrb. d. Pandektenrechts, 9. Aufl. von Kıpp S. 718
S 144 1B.
#0 S, ihre Darstellung bei ERDMANN i. 0. gen. Werk, Bd. I.