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rechtsnormen , sondern auch von den allgemeinen Vor-
schriften des BGB.s abweichende Normen aufstellen kann,
ist sie freilich zur Konstruktion eines für das Bergrecht etwa
erforderlichen besonderen Sachbegriffs ermächtigt. Zur Annahme
eines solchen für die Bergrechtsmineralien drängen jedoch die
besonderen landesgesetzlichen Vorschriften regelmässig nicht. Sie
stellen nur das Moment fest, dass die Mineralien vom Verfügungs-
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, erkennen ihre
Gewinnung einem anderen zu, überlassen dagegen die juristische
Konstruktion dieses Verhältnisses der wissenschaftlichen Tätig-
keit. Die früher auf Grund der Landesgesetze gezogenen
Schlussfolgerungen für das Verhältnis der Mineralien zum Sach-
begriff sind daher für ein neues Rechtssystem, in das die Landes-
gesetze als Glieder eintraten, nicht präjudizierlich. Da der
st. Sgv. gegenüber dem Grundeigentümerverfügungsrecht eine
Abweichung vom Sachbegriff des BGB.s für die Salze entbehren
kann, sind sie auch hier als Früchte des zugehörigen Grundstücks
aufzufassen, die vor der Gewinnung wesentliche Bestandteile des-
selben sind und nach dieser selbständige Sachen werden.
Die Besonderheit des st. Sgv.s liegt nicht im Verhältnis zum
Sach-, sondern zum Eigentumsbegriff des BGB.s. Er
durchbricht die Regel des 8 903 BGB., dass der Eigentümer
einer Sache wie des die Mineralien als Bestandteile einschliessen-
den’ Grundstücks mit dieser nach Belieben verfahren und andere
von jeder Einwirkung ausschliessen kann. Hinsichtlich der Salz-
gewinnung macht das staatliche Gewinnungsrecht diesen Inhalt
des Eigentums wirkungslos. In abstracto fallen die Mineralien
dagegen nicht ausserhalb des Grundeigentums. Denn ein so
restierendes Eigentumsrecht am übrigen Teile des Grundstücks
würde sich im Widerspruch mit BGB. 8 93 als „besonderes
#5 Mot. z. Entw. d. preuss. Bergges. v. 24. VI. 1865, 2. f. Bergr. Bd. 6
S. 80.