Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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rechtsnormen , sondern auch von den allgemeinen Vor- 
schriften des BGB.s abweichende Normen aufstellen kann, 
ist sie freilich zur Konstruktion eines für das Bergrecht etwa 
erforderlichen besonderen Sachbegriffs ermächtigt. Zur Annahme 
eines solchen für die Bergrechtsmineralien drängen jedoch die 
besonderen landesgesetzlichen Vorschriften regelmässig nicht. Sie 
stellen nur das Moment fest, dass die Mineralien vom Verfügungs- 
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, erkennen ihre 
Gewinnung einem anderen zu, überlassen dagegen die juristische 
Konstruktion dieses Verhältnisses der wissenschaftlichen Tätig- 
keit. Die früher auf Grund der Landesgesetze gezogenen 
Schlussfolgerungen für das Verhältnis der Mineralien zum Sach- 
begriff sind daher für ein neues Rechtssystem, in das die Landes- 
gesetze als Glieder eintraten, nicht präjudizierlich. Da der 
st. Sgv. gegenüber dem Grundeigentümerverfügungsrecht eine 
Abweichung vom Sachbegriff des BGB.s für die Salze entbehren 
kann, sind sie auch hier als Früchte des zugehörigen Grundstücks 
aufzufassen, die vor der Gewinnung wesentliche Bestandteile des- 
selben sind und nach dieser selbständige Sachen werden. 
Die Besonderheit des st. Sgv.s liegt nicht im Verhältnis zum 
Sach-, sondern zum Eigentumsbegriff des BGB.s. Er 
durchbricht die Regel des 8 903 BGB., dass der Eigentümer 
einer Sache wie des die Mineralien als Bestandteile einschliessen- 
den’ Grundstücks mit dieser nach Belieben verfahren und andere 
von jeder Einwirkung ausschliessen kann. Hinsichtlich der Salz- 
gewinnung macht das staatliche Gewinnungsrecht diesen Inhalt 
des Eigentums wirkungslos. In abstracto fallen die Mineralien 
dagegen nicht ausserhalb des Grundeigentums. Denn ein so 
restierendes Eigentumsrecht am übrigen Teile des Grundstücks 
würde sich im Widerspruch mit BGB. 8 93 als „besonderes 
#5 Mot. z. Entw. d. preuss. Bergges. v. 24. VI. 1865, 2. f. Bergr. Bd. 6 
S. 80. 
 
	        
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