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zum Ausdruck, dass dem rex irgend ein Recht an den Gegen-
ständen des Regals' zusteht. Es wäre ein rechtsgeschichtlicher
Anachronismus, wollte man den Regalbegriff zu den modernen
Begriffen der Sache und des Eigentums Stellung nehmen
lassen ?”,
Die im Vorstehenden für das Verhältnis der ungewonnenen
Mineralien zum Sach- und Eigentumsbegriff gegebenen Ausfüh-
rungen erleiden nur für Bayern und Sachsen Ausnahmen.
Art. 1 des bayerischen Berggesetzes vom 20. III. 1869/30. VI.
1900 bestimmt: „Das Eigentumsrecht an Grund und Boden er-
streckt sich nicht auf die nachbezeichneten Mineralien.“ Diese
Norm begründet für die Salze jedoch nicht das Eigentumsrecht
eines anderen, nämlich des Staates. Sie ist so auszulegen,
dass das Grundstück nicht in seinem vollen Umfang von dem
Eigentum des Grundeigentümers ergriffen wird. (sewisse Teile
dieser Sache sind vom Eigentumsrecht — aber auch
nur einem Recht — des Grundeigentümers ausgeschlossen. In-
soweit ist das Grundstück „herrenlos“. Die Notwendigkeit, die
Mineralien hier als „herrenlose“ selbständige „Sachen“ zu
konstruieren, ergibt die herangezogene Bestimmung nicht. Denn
die Bodenbestandteilseigenschaft der Mineralien folgt nicht aus
dem Eigentums-, sondern dem diesem zu Grunde liegen-
den Sachbegriff. Diese Grundlage des Sachbegriffs für den
Eigentumsbegriff schliesst ein besonderes Eigentum eines anderen,
des Staates, an den Mineralien aus. Solches Recht hätte aus-
drücklicher Normierung im positiven Recht bedurft, da es nicht
nur die Regel des BGB.s, sondern überhaupt eine allgemein
geltende Rechtsregel aufhebt, die gegen ein Eigentumsrecht an
Bestandteilen einer fremden Sache spricht.
Eine weitere Abweichung als das bayerische Berggesetz ent-
hält das für das Königreich Sachsen v. 16. VI. 1868. Es
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