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Staat, solange sie nicht gewonnen sind, nicht ihr Eigentümer ist.
Nur handelt es sich für das bayerische Gesetz um Aneignung
von Bestandteilen einer Sache, auf deren Umfang sich das zu-
gehörige Eigentumsrecht nicht vollständig erstreckt; das säch-
sische Gesetz ergibt dagegen ein Aneignungsrecht des Staates
an herrenlosen, selbständigen Sachen.
b. Die Natur des staatlichen Salzgewinnungsvorbe-
haltes in seinem positiven Gehalt als Regal im Ver-
hältnis zu denBegriffen des öffentlichen und Privat-
rechtsundzur Vermögenssphäre.
Die vorstehende privatrechtliche Beleuchtung des
landesrechtlichen st. Sgv.s ergab, dass er den reichsrecht-
lichen Eigentumsbegriff modifiziert und ein An-
eignungsrecht an den Salzen gewährt. Hieraus folgt
keineswegs, dass die in ihm gegebene Grundnorm und -befugnis
auch nur teilweise als privatrechtliches Institut aufzufassen ist.
Das öffentliche Recht stellt sich überhaupt zum grössten Teil als
Eingriff in die Privatrechtssphäre dar. Aus diesem negativen
Moment kann daher nicht auf die privatrechtliche Natur eines
Rechtsverhältnisses geschlossen werden *°. Auch das Besteuerungs-
recht des Staates berührt die Privatsrechtssphäre, und doch wird
es deshalb nicht als Privatrecht, sondern allgemein als öffent-
liches Recht anerkannt (s. w.u.). Nur der positive Gehalt
des st. Sgv.s, dass nämlich dem Staat das Recht zur Gewinnung
‚der in der Erdrinde geborgenen Salze zusteht, ergibt, inwiefern
er ein öffentliches oder privatrechtliches Institut ist. Anderer-
seits ist schon der Begriff Aneignungsrecht (etwa wie der
Eigentumsbegriff) an und für sich kein Rechtsinstitut. Nur die
&Aneignungshandlung (vgl. BGB. 88 958ff.) und ihr Erfolg im
einzelnen Fall (Eigentumsbegründung) gehören ohne Rücksicht
auf die Berechtigung zur Aneignung dem Privatrecht an.
* A. M. v. GEBBER, a. a. 0. $ 67 Anm. 1 (16. Aufl.).