— 108 —
Weise GEORG MEYER? zutreffend als „ausschliessliche Berech-
tigungen des Staates zur Ausübung gewisser wirtschaftlicher
Tätigkeiten, namentlich zur ausschliesslichen Okkupation gewisser
Gegenstände und zum ausschliesslichen Betrieb gewisser Gewerbe“
definiert, fällt der staatliche Salzgewinnungsvorbehalt. Er ist
ein ausschliessliches primäres Vermögens-
recht des Staates mit natürlich-produktivem
wirtschaftlichen Wert.
Im Vorstehenden ist bereits die Grundlage für die Prüfung
des positiven Gehaltes des st. Sgv.s im Verhältnis zum öffentlichen
und Privatrecht gegeben. Kein anderes Rechtssubjekt ausser
dem Staat kann durch Setzen einer Rechtsnorm bestimmen, dass
ihm ausschliesslich für den Grund und Boden des gesamten Staats-
gebiets ohne Rücksicht auf dessen privatrechtliche Zerlegung in
Grundstücke das primäre Salzgewinnungsrecht zustehen soll.
Erlangt, was namentlich in kleinen Staaten tatsächlich leicht
möglich ist, ein anderes Subjekt das Salzgewinnungsrecht für
sämtliche Grundstücke des Staatsgebiets, so beruht dies auf ab-
geleitetem, rechtlich-zufälligem Grunde, d.h. im modernen
Staat auf rechtsgeschäftlichem Grunde, im früheren zum Teil
auch auf einem Privilegium, das ebenfalls in einem primären,
subjektiven Verfügungsrecht des Staates wurzelt (s. w.u. unter 5).
Die für den staatlichen Salzgewinnungsvorbehalt zutreffende Kor-
respondenz der Bereiche des Rechtssatzes und der für den Staat
entspringenden subjektiven Befugnis ist dessen Rechtsstellung
eigentümlich. „Das staatsrechtliche Element in den Re-
galien ist, dass diese nicht zufällig noch vorübergehend, sondern
von Rechtswegen dem Staate zukommen, der Staat somit als das
eigentliche und notwendige Rechtssubjekt derselben erscheint.
Wenn Privatperspnen daher im Besitz von Regalien sind, so ist
ihr Recht immer vom Staate abgeleitet und kehrt, wenn sie es
68 Lehrb. d. dtsch, Verwaltungsr. II S. 176.