Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Weise GEORG MEYER? zutreffend als „ausschliessliche Berech- 
tigungen des Staates zur Ausübung gewisser wirtschaftlicher 
Tätigkeiten, namentlich zur ausschliesslichen Okkupation gewisser 
Gegenstände und zum ausschliesslichen Betrieb gewisser Gewerbe“ 
definiert, fällt der staatliche Salzgewinnungsvorbehalt. Er ist 
ein ausschliessliches primäres Vermögens- 
recht des Staates mit natürlich-produktivem 
wirtschaftlichen Wert. 
Im Vorstehenden ist bereits die Grundlage für die Prüfung 
des positiven Gehaltes des st. Sgv.s im Verhältnis zum öffentlichen 
und Privatrecht gegeben. Kein anderes Rechtssubjekt ausser 
dem Staat kann durch Setzen einer Rechtsnorm bestimmen, dass 
ihm ausschliesslich für den Grund und Boden des gesamten Staats- 
gebiets ohne Rücksicht auf dessen privatrechtliche Zerlegung in 
Grundstücke das primäre Salzgewinnungsrecht zustehen soll. 
Erlangt, was namentlich in kleinen Staaten tatsächlich leicht 
möglich ist, ein anderes Subjekt das Salzgewinnungsrecht für 
sämtliche Grundstücke des Staatsgebiets, so beruht dies auf ab- 
geleitetem, rechtlich-zufälligem Grunde, d.h. im modernen 
Staat auf rechtsgeschäftlichem Grunde, im früheren zum Teil 
auch auf einem Privilegium, das ebenfalls in einem primären, 
subjektiven Verfügungsrecht des Staates wurzelt (s. w.u. unter 5). 
Die für den staatlichen Salzgewinnungsvorbehalt zutreffende Kor- 
respondenz der Bereiche des Rechtssatzes und der für den Staat 
entspringenden subjektiven Befugnis ist dessen Rechtsstellung 
eigentümlich. „Das staatsrechtliche Element in den Re- 
galien ist, dass diese nicht zufällig noch vorübergehend, sondern 
von Rechtswegen dem Staate zukommen, der Staat somit als das 
eigentliche und notwendige Rechtssubjekt derselben erscheint. 
Wenn Privatperspnen daher im Besitz von Regalien sind, so ist 
ihr Recht immer vom Staate abgeleitet und kehrt, wenn sie es 
68 Lehrb. d. dtsch, Verwaltungsr. II S. 176.
	        
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