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Mangel eines zwingenden praktischen Bedürfnisses für solche
Einteilungen des Rechtssystems, die zumeist auf der ziemlich
willkürlichen Ansicht des Theoretikers beruhen, erklärt sich die
völlige Prinziplosigkeit der geschichtlichen Literatur °.
8. Art. 78 EG.BGB.
Um die Zugehörigkeit des st. Sgv.s zum Bergrecht hervor-
zuheben, wurde zunächst Art. 73 EG.BGB. ausser Betracht
gelassen. Mit der nunmehr gegebenen Kennzeichnung des st. Sgv.s
als Regal mag erst jetzt, zumal seine allgemeine Geltungs-
kraft schon durch die Zugehörigkeit zum Bergrecht begründet
wurde, auch diese Bestimmung herangezogen werden, nach der
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Regalien durch das
BGB. unberührt bleiben. Nach der für Art. 67 EG.BGB. ge-
gebenen Erörterung (S. 78/79) bedarf es keiner weiteren Aus-
führung, dass die Geltungskraft des landesrechtlichen Sgv.s des
Staates in jeder Beziehung ebenso durch Art. 73 gedeckt ist.
Auch diese Bestimmung präjudiziertt aus oben angegebenen
(ründen nicht die Natur der Regalien im Verhältnis zum öffent-
lichen und Privatrecht, sondern will jeden Zweifel über deren
Geltungskraft überhaupt beseitigen. Sie trifft die Regalien nur
insoweit, als sie tatsächlich das Privatrecht berühren (s. auch
w. u. unter 6).
4. Verhältnis zur Vermögensrechtssphäre.
Auch dieZugehörigkeit des st. Sgv.s zur Finanz-
wie zurVermögenssphäre überhaupt ist nicht ent-
scheidend für seine öffentlich- oder privatrechtliche Natur. Die
Zugehörigkeit zum Finanzbereich begründet nicht seine öffent-
lich-rechtliche Natur; denn die sogen. Finanzhoheit, welche in
ihren gesamten Funktionen freilich in Staatsrechtslehr-
* Dies wird treffend hervorgehoben von JELLINER, Allg. Staatsl. S. 582
2. Aufl.).