Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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verhältnis Forderungsrechte des Staates begründet, bei deren 
Erlöschen durch Zahlung tatsächlich privatrechtliches Eigentum 
übergeht. In dieser Hinsicht ist die Erfüllung der Steuerpflicht 
dem Staat nicht eigentümlich, da das Eigentum an den betref- 
fenden Geldstücken ebenso gut von jedem anderen Rechtssubjekt 
erworben werden konnte. Trotzdem ist der Rechtsgrund der 
Zahlung — die causa dandi — zweifellos öffentlich-recht- 
licher Art ‘®. 
In gleicher Weise führt auch die Verwertung des st. Sgv.s 
notwendig Erfolge privatrechtlicher Art herbei, wodurch jedoch 
die öffentlich-rechtliche Natur seiner selbst nicht berührt wird. 
Ueberhaupt entstehen bei der Realisierung sämtlicher sogen. 
Hoheitsrechte des Staates notwendig auch Privatrechtsverhält- 
nisse. No tritt auch der Staat als Privatrechtssubjekt auf, wenn 
er im einzelnen Fall die im generellen Sgv. gegebene Grund- 
befugnis durch eigenen Salzgewinnungsbetrieb verwertet. Er 
nimmt hierfür insofern dieselbe Stellung wie ein privater Unter- 
nehmer ein, als er z. B. Arbeiter auf Grund privatrechtlicher 
Verträge beschäftigt, die Mineralien sich durch die Gewinnung 
aneignet (vgl. o. S. 99, 103, 104), diese in den Verkehr bringt usw. 
Insbesondere ist hier das Bergwerkseigentum zu 
heachten, d. h. die Befugnis, ein unter dem System der Berg- 
baufreiheit auf Grund der Mutung bestimmtes Mineral in einem 
abgegrenzten, verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen *%. 
Dieses Recht, welches vom Gesetz i. a. wie das Grundstücks- 
eigentum behandelt wird, ist nach seiner Begründung ein Privat- 
recht wie das Eigentum. Wenn nun eine Reihe von Gesetzen 
bestimmt, dass die Vorschriften über Mutung und Verleihung 
auf die dem Staate vorbehaltene Salzgewinnung keine Anwen- 
  
 — 
® Vgl. weiter WacH a. a. O. S. 108, auch Anm. 80 das. 
”* Preuss. Bergges. SS 50 ff., preuss. AG. z. Grundbuchordn. Art. 22; 
KLOSTERMANN, Lehrb. d. Preuss. Bergrechtes $ 14; DERNBURG, Bürg. R. II 
[1904] S. 436 8 144. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 8
	        
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