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verhältnis Forderungsrechte des Staates begründet, bei deren
Erlöschen durch Zahlung tatsächlich privatrechtliches Eigentum
übergeht. In dieser Hinsicht ist die Erfüllung der Steuerpflicht
dem Staat nicht eigentümlich, da das Eigentum an den betref-
fenden Geldstücken ebenso gut von jedem anderen Rechtssubjekt
erworben werden konnte. Trotzdem ist der Rechtsgrund der
Zahlung — die causa dandi — zweifellos öffentlich-recht-
licher Art ‘®.
In gleicher Weise führt auch die Verwertung des st. Sgv.s
notwendig Erfolge privatrechtlicher Art herbei, wodurch jedoch
die öffentlich-rechtliche Natur seiner selbst nicht berührt wird.
Ueberhaupt entstehen bei der Realisierung sämtlicher sogen.
Hoheitsrechte des Staates notwendig auch Privatrechtsverhält-
nisse. No tritt auch der Staat als Privatrechtssubjekt auf, wenn
er im einzelnen Fall die im generellen Sgv. gegebene Grund-
befugnis durch eigenen Salzgewinnungsbetrieb verwertet. Er
nimmt hierfür insofern dieselbe Stellung wie ein privater Unter-
nehmer ein, als er z. B. Arbeiter auf Grund privatrechtlicher
Verträge beschäftigt, die Mineralien sich durch die Gewinnung
aneignet (vgl. o. S. 99, 103, 104), diese in den Verkehr bringt usw.
Insbesondere ist hier das Bergwerkseigentum zu
heachten, d. h. die Befugnis, ein unter dem System der Berg-
baufreiheit auf Grund der Mutung bestimmtes Mineral in einem
abgegrenzten, verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen *%.
Dieses Recht, welches vom Gesetz i. a. wie das Grundstücks-
eigentum behandelt wird, ist nach seiner Begründung ein Privat-
recht wie das Eigentum. Wenn nun eine Reihe von Gesetzen
bestimmt, dass die Vorschriften über Mutung und Verleihung
auf die dem Staate vorbehaltene Salzgewinnung keine Anwen-
—
® Vgl. weiter WacH a. a. O. S. 108, auch Anm. 80 das.
”* Preuss. Bergges. SS 50 ff., preuss. AG. z. Grundbuchordn. Art. 22;
KLOSTERMANN, Lehrb. d. Preuss. Bergrechtes $ 14; DERNBURG, Bürg. R. II
[1904] S. 436 8 144.
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 8