Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 15 — 
„Bergwerkseigentümer“ für einen abgegrenzten Bezirk, nicht als 
Subjekt des generellen Sgv.s tritt der Staat als Privatrechtssubjekt 
auf. Die enge Verknüpfung von öffentlichem und Privatrecht 
ist, wie oben dargelegt wurde, dem Bergrecht im Vergleich zum 
Gesamtrechtssystem nicht eigentümlich. 
Das für bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht erhaltene °°, 
modernen Rechtsanschauungen widersprechende °° Privatregal und 
andere Uebertragungsformen der Verwertung des staatlichen Salz- 
gewinnungsregals sind unbestritten privatrechtliche Institute. Hier 
leiten Privatrechtssubjekte nicht auf Grund der Staatsgewalt, 
des Staatszwanges, sondern ihres eigenen Willens durch Rechts- 
geschäft aus der Vermögenssphäre des Staates Rechte ab ®. 
Sind sie einmal begründet, so geniessen sie den Schutz der Pri- 
vatrechte überhaupt °°. 
6. Die den Art. 67 und 73 EG.BGB. für den st. Sgv. selbst trotz 
seiner öffentlich-rechtlichen Natur beizulegende Bedeutung. 
Abgesehen von den vorstehenden privatrechtlichen Verhält- 
nissen sekundärer Art möchte man nach Charakterisierung des 
st. Sgv.s als Institut des öffentlichen Rechts für ihn die Vorbehalte 
des EG.BGB. für das landesrechtliche Berg- und Regalienrecht tat- 
sächlich als bedeutungslos erachten; denn das BGB. regelt (zwar 
mit einigen Ausnahmen) nicht öffentlich-rechtliche Verhältnisse. 
Da sich für die Rechtsordnung vielfach die Möglichkeit bietet, 
denselben Rechtsstoff wie das primäre Mineralgewinnungsrecht 
dem Privatrecht zu überlassen — wie beim Grundeigentümer- 
»” 8. z. B. $ 250 des preuss. Bergges. v. 24. VI. 1865 u. Art. I 2.3 
Abs. 3 der Nov. hierzu v. 28. VI. 1907. 
#° ARNDT, Bergbau und Bergbaupolitik S. 207; ACHENBACH, D. gem. 
dtsch. Bergr. I 8. 117. 
sı WacH a. a. O. S. 95 oben. 
®2 Die sich insoweit erstreckende Beziehung der Regalien zum Privat- 
recht wird aueh durch die Mot. z. EG.BGB,. Art. 73 (Art. 45 des Entw. S. 16) 
gestützt. 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.