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„Bergwerkseigentümer“ für einen abgegrenzten Bezirk, nicht als
Subjekt des generellen Sgv.s tritt der Staat als Privatrechtssubjekt
auf. Die enge Verknüpfung von öffentlichem und Privatrecht
ist, wie oben dargelegt wurde, dem Bergrecht im Vergleich zum
Gesamtrechtssystem nicht eigentümlich.
Das für bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht erhaltene °°,
modernen Rechtsanschauungen widersprechende °° Privatregal und
andere Uebertragungsformen der Verwertung des staatlichen Salz-
gewinnungsregals sind unbestritten privatrechtliche Institute. Hier
leiten Privatrechtssubjekte nicht auf Grund der Staatsgewalt,
des Staatszwanges, sondern ihres eigenen Willens durch Rechts-
geschäft aus der Vermögenssphäre des Staates Rechte ab ®.
Sind sie einmal begründet, so geniessen sie den Schutz der Pri-
vatrechte überhaupt °°.
6. Die den Art. 67 und 73 EG.BGB. für den st. Sgv. selbst trotz
seiner öffentlich-rechtlichen Natur beizulegende Bedeutung.
Abgesehen von den vorstehenden privatrechtlichen Verhält-
nissen sekundärer Art möchte man nach Charakterisierung des
st. Sgv.s als Institut des öffentlichen Rechts für ihn die Vorbehalte
des EG.BGB. für das landesrechtliche Berg- und Regalienrecht tat-
sächlich als bedeutungslos erachten; denn das BGB. regelt (zwar
mit einigen Ausnahmen) nicht öffentlich-rechtliche Verhältnisse.
Da sich für die Rechtsordnung vielfach die Möglichkeit bietet,
denselben Rechtsstoff wie das primäre Mineralgewinnungsrecht
dem Privatrecht zu überlassen — wie beim Grundeigentümer-
»” 8. z. B. $ 250 des preuss. Bergges. v. 24. VI. 1865 u. Art. I 2.3
Abs. 3 der Nov. hierzu v. 28. VI. 1907.
#° ARNDT, Bergbau und Bergbaupolitik S. 207; ACHENBACH, D. gem.
dtsch. Bergr. I 8. 117.
sı WacH a. a. O. S. 95 oben.
®2 Die sich insoweit erstreckende Beziehung der Regalien zum Privat-
recht wird aueh durch die Mot. z. EG.BGB,. Art. 73 (Art. 45 des Entw. S. 16)
gestützt.
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