Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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droit international zum Ausdruck, dem er seit langem als tätiges 
Mitglied angehörte. 
Aber auch das nationale Staats- und Verwaltungsrecht hat 
STOERK durch wertvolle Arbeiten bereichert. Auf der Grenz- 
linie zwischen internationalem und nationalem Recht liegen der 
Kommentar zum deutschen Auswanderungsgesetz, den er im 
Jahre 1899 veröffentlichte, und die aus einem Vortrag hervor- 
gegangene Schrift über den Schutz des deutschen Handels im 
Seekriege (1900). In der temperamentvollen Streitschrift „Zur 
Methodik des öffentlichen Rechts“ (1885) erörterte er Probleme, 
die die Grundlagen der Rechtswissenschaft berühren. Eine wert- 
volle Sammlung der deutschen Verfassungen, die freilich im 
einzelnen vielfach veraltet, als Ganzes aber doch noch durch 
keine spätere ersetzt ist, wurde 1884 von ihm herausgegeben. 
Zaahlreich sind die Rechtsgutachten, die STOERK wie auf 
dem Gebiete des Völkerrechts so auch über Fragen des Staats- 
und Verwaltungsrecht erstattet hat. Wiederholt sind daraus 
grössere Arbeiten hervorgegangen, in denen er die Ergebnisse 
seiner Untersuchungen aus dem Zusammenhang des konkreten 
Falles herausgehoben und für die Wissenschaft im allgemeinen 
fruchtbar gemacht hat. So wurden durch den Lippeschen Thron- 
folgestreit die Schriften „Die agnatische Thronfolge im Fürsten- 
tum Lippe“ (1903) und „der Austritt aus dem landesherrlichen 
Hause“ (erweiterte Rektoratsrede 1903) veranlasst. Im Zusammen- 
hang mit einem ihm aufgetragenen Rechtsgutachten stehen auch 
die Studien über „Zustimmungsergänzung und Genehmigung“ 
(1898) und „der Zustimmungsvertrag“ (1904). Auch wer den 
Ergebnissen dieser Schriften ablehnend gegenübersteht, wird doch 
der geistreichen und auf das Grundsätzliche gerichteten Behand- 
lung der Probleme, die diesen wie allen anderen Schriften des 
Verfassers eigentümlich ist, die Anerkennung nicht versagen. 
Der Name STOERKs wird in der Wissenschaft fortleben. 
Insbesondere aber sollen ihm seine hervorragenden Ver-
	        
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