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droit international zum Ausdruck, dem er seit langem als tätiges
Mitglied angehörte.
Aber auch das nationale Staats- und Verwaltungsrecht hat
STOERK durch wertvolle Arbeiten bereichert. Auf der Grenz-
linie zwischen internationalem und nationalem Recht liegen der
Kommentar zum deutschen Auswanderungsgesetz, den er im
Jahre 1899 veröffentlichte, und die aus einem Vortrag hervor-
gegangene Schrift über den Schutz des deutschen Handels im
Seekriege (1900). In der temperamentvollen Streitschrift „Zur
Methodik des öffentlichen Rechts“ (1885) erörterte er Probleme,
die die Grundlagen der Rechtswissenschaft berühren. Eine wert-
volle Sammlung der deutschen Verfassungen, die freilich im
einzelnen vielfach veraltet, als Ganzes aber doch noch durch
keine spätere ersetzt ist, wurde 1884 von ihm herausgegeben.
Zaahlreich sind die Rechtsgutachten, die STOERK wie auf
dem Gebiete des Völkerrechts so auch über Fragen des Staats-
und Verwaltungsrecht erstattet hat. Wiederholt sind daraus
grössere Arbeiten hervorgegangen, in denen er die Ergebnisse
seiner Untersuchungen aus dem Zusammenhang des konkreten
Falles herausgehoben und für die Wissenschaft im allgemeinen
fruchtbar gemacht hat. So wurden durch den Lippeschen Thron-
folgestreit die Schriften „Die agnatische Thronfolge im Fürsten-
tum Lippe“ (1903) und „der Austritt aus dem landesherrlichen
Hause“ (erweiterte Rektoratsrede 1903) veranlasst. Im Zusammen-
hang mit einem ihm aufgetragenen Rechtsgutachten stehen auch
die Studien über „Zustimmungsergänzung und Genehmigung“
(1898) und „der Zustimmungsvertrag“ (1904). Auch wer den
Ergebnissen dieser Schriften ablehnend gegenübersteht, wird doch
der geistreichen und auf das Grundsätzliche gerichteten Behand-
lung der Probleme, die diesen wie allen anderen Schriften des
Verfassers eigentümlich ist, die Anerkennung nicht versagen.
Der Name STOERKs wird in der Wissenschaft fortleben.
Insbesondere aber sollen ihm seine hervorragenden Ver-