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beherrschten Rechte dagegen ist im einzelnen zu bestimmen ent-
weder als die besondere Berechtigung zum Eigentumserwerb, z. B.
beim Berg-, Jagd- und Fischereiregal, oder die Befugnis zum
Betrieb eines Gewerbes, z. B. beim Postregal, oder das Recht
zur besonderen Benutzung einer öffentlichen Sache. Die einzelnen
regalen Rechte sind deshalb lediglich nach ihrem besonderen
Inhalte zu klassifizieren.“
Es wurde bereits dargelegt (S. 104), dass es ein Aneignungs-
recht als feststehendes Rechtsinstitut (wie etwa das Eigentum)
nicht gibt. Nur die Aneignung und ihr Erfolg gehören dem
Privatrecht an. Gäbe es ohnehin ein solches Institut, so müsste
es sich auf das Gesamtrechtssystem erstrecken, d. h. nicht nur
privatrechtlich sein. Mit gleichem Grunde könnte man die Steuer
deshalb als privatrechtlich auffassen, weil sie ein „Forderungs-
recht“ darstellt. Im übrigen fasst v. GERBER seine Ansicht da-
lin zusammen: „Meine Auffassung der privatrechtlichen Be-
deutung des Regalbegriffs beruht 1. auf dem negativen Moment,
dass durch die Regalität gewisse Erwerbsobjekte (und zwar keines-
wegs bloss solche, welche mit dem Grund und Boden zusammen-
hängen) der gemeinen privatrechtlichen Erwerbsmöglichkeit ent-
zogen sind, 2. auf dem positiven Moment, dass der Erwerb dieser
Objekte nur durch Vermittlung eines Privilegiums geschehen
kann.“ Das negative Moment wurde bereits oben als für diese
Frage nicht entscheidend hingestellt (S. 104). Das positive Mo-
ment ist dadurch widerlegt, dass die Existenz eines Regals nicht
berührt wird, wenn der Regalherr auf Grund des Regals über-
haupt keine Rechte überträgt. Die Uebertragung der Mineral-
gewinnung auf andere ist nur ein sekundäres Rechtsverhältnis
für das zu Grunde liegende primäre Regal. Die Privatrechte,
welche Private. vom Staat herleiten, sind von dem generellen,
sich auf den örtlichen Bereich der Staatsgewalt erstreckenden
Regal wesentlich zu unterscheiden. In der Tat zielt die Dar-
stellung v. GERBERsS weniger auf das primäre Regal, als auf