Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zu regeln, wird auch von uns nicht bestritten. Sie hindert aber 
keineswegs, den Gehalt einzelner Rechtsverhältnisse auch von 
anderem Gesichtspunkt zu erfassen. 
8. Unterschied des früheren und heutigen Rechtssystems für die 
Einteilung in öffentliches- und Privatrecht. Der st. Sgv. ist als 
Regal nicht ein im Auflösungsprozess befindliches Institut 
früherer Rechtsperioden, sondern ein vollwertiges Glied des 
gegenwärtigen Gesamtrechtssystems. 
Ein Grund, der die Einordnung der Regalien in das Schema 
öffentliches und Privatrecht nicht nur erschwert, sondern die Be- 
rechtigung zu einem solchen Vorgehen in Frage stellt, liegt 
darin, dass sie einer Zeit entstammen, die mit dem Unterschied 
von öffentlichem und Privatrecht im modernen Sinn nicht operierte, 
wenn auch die Gegenwart die geschichtlichen Institute nachher 
unter diesem Gesichtswinkel betrachtet. In dem Worte „Regal“ 
liegt bereits, dass das berechtigte Subjekt nicht das Gemeinwesen, 
eine (sebietskörperschaft, ist, sondern dessen Haupt, eine natür- 
liche Person, der König oder Fürst. So bezeichnet ARNDT“ 
die Regalien nach diesem Merkmal als „diejenigen öffentlich- 
rechtlichen und privatrechtlichen ... .. . Rechte, welche nur dem 
Könige oder nur solchen Personen zustehen, welchen diese Rechte 
vom König verliehen sind“. Hierin liegt aber vom Standpunkt 
der geschichtlichen Zeit, in die sich ARNDT an dieser Stelle ver- 
setzt, insofern ein gewisser Anachronismus, als das damalige 
positive Recht im Gegensatz zum modernen den Unterschied in 
öffentliches und Privatrecht nicht durchführtee Während der 
moderne Staat sich als Rechtssubjekt in seiner Struktur von den 
Einzelmenschen und auch anderen juristischen Personen wesent- 
lich unterscheidet, tritt die Rechtspersönlichkeit des Fürsten im 
feudalistischen Gemeinwesen, das bis zur Entwicklung des mo- 
dernen Staats bestanden hat und auch später noch bedeutsame 
Ausläufer für diesen zeitigte, als verschieden nicht in begriffs- 
" Bergregal und Bergbaufreiheit S. 41, 49. 
 
	        
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