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gegenwärtige Rechtszustand keineswegs. Das primäre Recht des
Staates zur Mineralgewinnung bildet für die Gegenwart nicht
einim Auflösungsprozess befindliches Institut
einer früheren Wirtschafts- und Rechtsperiode.
Es hat vielmehr hinsichtlich der Salze im letzten Jahrhundert,
insbesondere ın den letzten Jahrzehnten, eine nie zuvor erzielte,
klar erkennbare wirtschaftliche und juristische Bedeutung erlangt.
Obwohl seine rechtliche Geltung auch für frühere Perioden zu-
‚trifft, was vielen Zweifeln begegnet ist, so steht doch unbestritten
fest, dass dieses Recht nur allzuoft der tatsächlichen Ausübung
entbehrte. Freilich stützten die modernen Staaten die neue ge-
setzliche Normierung des st. Sgv.s auch auf die geschichtliche
Regalität des Salzes; niemals würde jedoch diese, nur um ein
Recht des Rechtes wegen aufrecht zu erhalten, den ausschlag-
gebenden Anlass zur Wiederbelebung des dem Gemeinwesen zu
Nutzen kommenden primären Salzgewinnungsrechts gegeben haben.
Der Kernpunkt liegt vielmehr in den tatsächlichen Wirtschafts-
verhältnissen der Gegenwart, die aus sich selbst heraus genügend
zum Niederschlag auf die Rechtsordnung drängen. Hierzu führten
Motive finanzieller, allgemein-volkswirtschaftlicher und polizeilicher
Art °!, die zum grossen Teil erst durch die in unseren Dezennien
gewaltig aufgeblühte, der Zeit des landesfürstlichen Regals un-
bekannte Kaliindustrie bedingt wurden. Der st. Sgv. ist ein
vollwertiges Glied des gegenwärtigen Gesamtrechts-
systems; er unterliegt daher dessen grundlegenden Ein-
teilungsprinzipien, wie dem des Öffentlichen und Pri-
vatrechts.
(Fortsetzung folgt).
sı 8. die Begr. z. Entw. d. preuss. Berggesetznov. v. 18. VI. 1907
(2. f. Bergr. Bd. 48 S. 187 ff.), die auf S. 74 genannten hamburg. Gesetzes-
materialien, ferner PAxMmAnn, Die Kaliindustrie in ihrer Bedeutung und
Entwicklung von privat- und nationalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, 1899.
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