Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 12 — 
gegenwärtige Rechtszustand keineswegs. Das primäre Recht des 
Staates zur Mineralgewinnung bildet für die Gegenwart nicht 
einim Auflösungsprozess befindliches Institut 
einer früheren Wirtschafts- und Rechtsperiode. 
Es hat vielmehr hinsichtlich der Salze im letzten Jahrhundert, 
insbesondere ın den letzten Jahrzehnten, eine nie zuvor erzielte, 
klar erkennbare wirtschaftliche und juristische Bedeutung erlangt. 
Obwohl seine rechtliche Geltung auch für frühere Perioden zu- 
‚trifft, was vielen Zweifeln begegnet ist, so steht doch unbestritten 
fest, dass dieses Recht nur allzuoft der tatsächlichen Ausübung 
entbehrte. Freilich stützten die modernen Staaten die neue ge- 
setzliche Normierung des st. Sgv.s auch auf die geschichtliche 
Regalität des Salzes; niemals würde jedoch diese, nur um ein 
Recht des Rechtes wegen aufrecht zu erhalten, den ausschlag- 
gebenden Anlass zur Wiederbelebung des dem Gemeinwesen zu 
Nutzen kommenden primären Salzgewinnungsrechts gegeben haben. 
Der Kernpunkt liegt vielmehr in den tatsächlichen Wirtschafts- 
verhältnissen der Gegenwart, die aus sich selbst heraus genügend 
zum Niederschlag auf die Rechtsordnung drängen. Hierzu führten 
Motive finanzieller, allgemein-volkswirtschaftlicher und polizeilicher 
Art °!, die zum grossen Teil erst durch die in unseren Dezennien 
gewaltig aufgeblühte, der Zeit des landesfürstlichen Regals un- 
bekannte Kaliindustrie bedingt wurden. Der st. Sgv. ist ein 
vollwertiges Glied des gegenwärtigen Gesamtrechts- 
systems; er unterliegt daher dessen grundlegenden Ein- 
teilungsprinzipien, wie dem des Öffentlichen und Pri- 
vatrechts. 
(Fortsetzung folgt). 
  
sı 8. die Begr. z. Entw. d. preuss. Berggesetznov. v. 18. VI. 1907 
(2. f. Bergr. Bd. 48 S. 187 ff.), die auf S. 74 genannten hamburg. Gesetzes- 
materialien, ferner PAxMmAnn, Die Kaliindustrie in ihrer Bedeutung und 
Entwicklung von privat- und nationalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, 1899. 
m nn nn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.