Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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schweizerischen Vertrages fast wörtlich überein °; hier gilt 
allerdings das Prinzip der formellen Gleichbehandlung. 
Die Niederlassungsfreiheit® wird nun zunächst, wie in dem 
deutsch-schweizerischen Vertrage, von einer materiellen und einer 
formellen positiven Voraussetzung abhängig gemacht. Materiell 
wird verlangt, dass die in dem Gebiete des einen Staates befind- 
lichen Angehörigen des anderen „die dortigen Gesetze und Poli- 
zeiverordnungen befolgen“ (Art. 1 Abs. 1). In formeller Hinsicht 
schreibt Art. 1 Abs. 2 für die gegenseitigen Angehörigen den 
Besitz von „gültigen Pässen oder anderen genügenden Aus- 
weispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit“ ? vor, 
während der d.-schw. Vertrag dem System der gesandtschaft- 
lichen Zeugnisse (Immatrikulationsscheine) huldigt ’*; das Erfor- 
dernis eines Leumundszeugnisses ist fortgeblieben, gleichfalls 
im Gegensatz zu Art.2 des deutsch-schweizerischen Vertrages. 
Die Nichterfüllung der Legitimationsvorschriften erzeugt, wie 
klar zum Ausdruck gebracht ist, lediglich ein Ausweisungs- bzw. 
Abweisungsrecht des Aufenthalts- bzw. Aufnahmestaats, keine 
5 Es fehlt nur an dieser Stelle die ausdrückliche Stipulation, dass „die 
Transportkosten bis zur Grenze .. . von dem zuweisenden Teile getragen“ 
werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 des deutsch-schweizer. Vertrages). S. aber Art. 11 
des d.-nied. Vertrages. Unten S. 130. 
® Dieser Ausdruck wird im folgenden der Kürze wegen für sämtliche 
in Art. 1 Abs. 1 erwähnten Befugnisse gebraucht. Kritik des Ausdrucks 
bei Vv. OVERBECK a. a. O. 8. 39 Note 107. 
’ Die nähere Bestimmung darüber, welche Ausweispapiere ausser den 
Pässen als genügend anzusehen sind, ist der Verständigung durch Noten- 
austausch überlassen (vgl. Art. 1 Abs. 2). Eine solche Verständigung wurde 
am 29. Okt. 1906 getroffen, vgl. die oben Note 2 zitierte Bekanntmachung 
des Reichskanzlers. Danach sind als genügender Ausweis anerkannt: einer- 
seits die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Heimat- 
scheine, sofern dieselben innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt oder 
mit einem Erneuerungsvermerk versehen sind und die Unterschrift des In- 
habers tragen; andererseits unter üden analogen Voraussetzungen die von 
den niederländischen Kommissaren der Königin ausgestellten „Nationalitäts- 
bewijzen“. 
7% Anders der frübere d.-schw. Vertrag v. J. 1876.
	        
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