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werden °. Eundlich ist das Ausweisungsrecht auch bezüglich sol-
cher Angehörigen des anderen Teiles vorbehalten, „welche in
ihren Heimatland ihre militärischen Pflichten verletzt haben“
(Art. 3 Abs. 2).
Hinsichtlich des Verhältnisses der die Ausweisung näher
regelnden Artikel (2 und 3) zu Art. 1 wird sich nun eine ähn-
liche Frage erheben, wie die, welche bei der Auslegung der
Artikel 4 und 1 (bzw. 3) des deutsch-schweizerischen Vertrages
die schweizerische Bundespraxis beschäftigt hat: bieten die spe-
ziell aufgeführten Ausweisungsgründe eine erschöpfende
Regelung des völkerrechtlichen Ausweisungsrechts, oder ist die
Ausweisung auch auf Grund des Art. 1 (bzw. 3) allein zulässig?
Ich habe für den deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrag
den Nachweis versucht, dass die letztere Ansicht den Vorzug
verdienen dürfte ''. Es besteht zunächst kein Zweifel darüber,
dass die Ausweisung ohne weiteres zulässig ist, wenn die in
Art. 1 Abs. 2 des deutsch-niederländischen (Art. 2 des deutsch-
schweizerischen) Vertrages vorgesehene Legitimation (die, wie
wohl zu beachten ist, in ihrer Eigenschaft als bindender Nach-
weis der Nationalität ihre Bedeutung nicht erschöpft) nicht form-
gerecht erbracht wird. Aber auch wegen Mangels der in Art. 1
Abs. 1 aufgestellten materiellen Voraussetzung der Niederlassung,
also wegen Nichtbefolgung der inländischen Gesetze und Polizei-
verordnungen, muss die Ausweisung an sich statthaft sein. Denn
einerseits ist eine solche Nichtbefolgung wohl möglich, ohne
dass einer der speziellen Ausweisungsgründe platzgriffe, und
andererseits schliessen diese speziellen Gründe nicht notwendig
eine derartige Nichtbefolgung in sich. Freilich wird das „Nicht-
befolgen“ nicht chikanös interpretiert werden dürfen, sondern
vielmehr ein gewissermassen konstanter Ungehorsam vor-
® Vgl. Art. 9 des deutsch-schweiz. Niederlassungsvertrages nebst Ziff. 5
des Schlussprotokolls dazu.
A, a. O0. 8. 55 fl.