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nächsten Grenzbehörde des übernehmenden Teiles anzuzeigen ist,
worauf diese nach Prüfung der Verhältnisse und der Ausweis-
papiere ihre Zustimmung zur Uebernahme der auszuweisenden
Person zu erteilen und gleichzeitig den Uebernahmeort zu be-
zeichnen hat“. Auf den vorgängigen Schriftwechsel wird ver-
zichtet — die Uebernahme erfolgt ohne weitere Förmlichkeit —
in folgenden Fällen: wenn die auszuweisende Person mit noch
gültigen oder doch erst seit einem Jahre abgelaufenen Papieren
versehen ist; wenn ihre jetzige oder frühere Zugehörigkeit
zum übernehmenden Teile zweifelsfrei feststeht; wenn „die er-
forderlichen Feststellungen durch die Grenzbehörden dieses (sc.
des übernehmenden) Teiles ohne Zeitverlust getroffen werden
können“ (Art. 8). Diese Ausnahmen greifen jedoch nicht platz,
wenn es sich um eine „wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit
oder Krankheit“ hilflose Person handelt (Art. 8 Abs. 3).
Nähere Bestimmungen über das Verfahren (Bezeichnung der
Grenzorte und der Tage für den Uebernahmeverkehr, der zu-
ständigen Behörden) bleibt gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 der
weiteren Verständigung (durch Notenaustausch) vorbehalten !?.
‚Nach Art. 10 Abs. 3 ist den Grenzbehörden die möglichste Be-
schleunigung der Uebernahmeangelegenheiten und die gegenseitige
Unterstützung bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der aus-
zuweisenden Personen beiderseits zur Pflicht zu machen. Die
Kosten der Beförderung bis zum Uebernahmeorte trägt der aus-
weisende Teil (Art. 11).
Des in Art. 7—11 vorgesehenen Uebernahmeverfahrens be-
darf es überhaupt nicht, wenn mit Ausweisungsgründen behaftete
Angehörige des anderen Teiles oder wenn Angehörige eines dritten
Staates aus dem Gebiete des anderen Teiles mit der Eisenbahn
in das Gebiet des Ausweisungs-, bzw. Abweisungsberechtigten
12 Die Verständigung über die Uebernahmeorte und -Tage fand am
29. Oktober 1906 statt, vgl. die oben Note 2 zitierte Bekanntmachung des
Reichskanzlers,