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die Aufgaben einer rechtlichen Ordnung des
Wohnungswesens im allgemeinen nach folgenden Gesichts-
punkten:
1) inbautechnischer Hinsicht: bauliche Anlage der
Gebäude, Lage im Verhältnis zu anderen Gebäuden, zu Strassen-
linien, Belassung von Höfen, Gärten, .Plätzen u. s. f.: geregelt
durch Bauordnungen, Stadt- und Strassenregulierungspläne.
2) In zivilrechtlicher Hinsicht: Ordnung des Miet-
rechtes, sowie des Exekutionsrechtes für Mietzinsforderungen
unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bedeutung des
Mietverhältnisses, Ordnung des Erbbau- bezw. Erbvertragsrechtes,
des Enteignungsrechtes zur Durchführung von Assanierungen
und Gewinnung von Baugelände in Verbindung mit Umlegung
und Zusammenlegung städtischer Grundstücke.
3) In steuerpolitischer Hinsicht: Ordnung der Ge-
bäudesteuern unter Entlastung kleinerer und mittlerer Woh-
nungen bei Bestand einer Zinsertragsbesteuerung, Steuer vom
gemeinen Werte, Wertzuwachssteuer, Bauplatzsteuer.
4) Inhygienischer und sanitärer Hinsicht: Dies-
bezügliche Beschaffenheit bestehender wie herzustellender Woh-
nungen und Gebäude, Art ihrer Benützung für Wohn- oder
Arbeitszwecke, Beseitigung bezw. Verbesserung ungesunder Einzel-
wohnungen, Gebäude oder Häuserblocks, geregelt durch: W oh-
nungsgesundheits-, -Aufsichts- oder -Pflege-
gesetze, Assanierungsgesetze.
5) In rein sozialpolitischer Hinsicht: Förderung
der Produktion von kleineren und mittleren Wohnungen dureh
Wohnungsgesetzeimengeren Sinne.
Speziell die letztangeführte Gruppe ist zweifellos für die
Zukunft der „Wohnungsfrage* von unmittelbarster Wichtigkeit.
Die zur Förderung der gemeinnützigen Wohnungsproduktion in
Anwendung gebrachten Mittel sind vor allem Organisation
desgemeinnützigen Baukredites undSteuerbe-