Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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seitens einzelner Provinzen, Länder bezw. Territorien mit Gesetz- 
gebungsgewalt für deren engeres Gebiet erfolgen, d. h. den Gegen- 
stand sowohl eines Reichsgesetzes als eines Landes- 
bezw. Territorialgesetzes bilden. In Ermanglung ein- 
heitlicher Gesetze ist aber vielfach das Wohnungswesen und 
speziell einzelne Partien desselben (z. B.: Wohnungsaufsicht) 
auch Gegenstand zahlreicher polizeilicher oder kom- 
munaler Verordnungen (z. B. in Preussen auf Grund 
des allgemeinen Landrechtes) geworden. Abgesehen von eigent- 
lichen Wohnungsgesetzen und -Verordnungen kommen für die 
rechtliche Normierung des Wohnungswesens noch jene zahl- 
reichen, in diverse andere Gesetze (Steuer-, Gebühren-, Versiche- 
rungs-, Sparkassen-Gesetze u. s. w.) eingestreuten Bestimmungen ? 
ın Betracht, welche entweder unmittelbar eine mit dem Woh- 
nungswesen zusammenhängende Frage regeln oder sonst eine für 
dasselbe relevante Bedeutung haben. 
Aufgabe der folgenden Darstellung soll es nun sein, ein 
möglichst vollständiges Bild über den Stand der Wohnungs g e- 
setzgebung in den einzelnen Staaten Europas zu liefern, 
wogegen die Wohnungsverordnung sei es kommunaler oder polizei- 
licher Art mit Rücksicht auf ihr beschränktes Geltungsgebiet, 
den gewöhnlich nur auf einzelne Partien der Wohnungsfrage be- 
schränkten Inhalt und ihre partikularistische Gestaltung voll- 
ständig ausgeschieden werden musste. 
Von den oben erwähnten Punkten wohnungsgesetzlicher 
Regelung pflegen die sub 4) und 5) angeführten Gruppen, d. i. 
also das Wohnungsgesundheitswesen verbunden mit 
Enteignungsbestimmungen, gewöhnlich zusammengefasst 
unter dem Begriff „Wohnungsaufsicht und Assanie- 
rung*, dann die Förderung der Wohnungspro- 
duktion verbunden mit Steuerbegünstigungs bestim- 
  
° Hieher gehören insbesondere die oben sub. 2 und 3 aufgeführten 
Gruppen wohnungsrechtlicher Normierung.
	        
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