Aufsätze.
Nochmals „Grenzen der Zuständigkeit der Ge-
richte und des Heroldsamts bei Entscheidung
über das Recht zur Führung adliger Prädikate.“
(Mitgeteilt aus dem Königlichen Heroldsamt.)
Im XXII. Bande Heft 1/2 des Archivs für öffentliches Recht
ist ein aus dem Königlichen Heroldsamt mitgeteilter Aufsatz
obigen Titels veröffentlicht worden, der gegenüber einer erst
neuerdings von dem Königlichen Kammergericht geübten gegen-
teiligen Rechtsprechung für Preussen das Recht der Adels-
anerkennungin vollem Umfang als ausschliessliches
Recht des Landesherrn in Anspruch nimmt (8.13 a.a.O.)
und demgemäss darlegt, dass nur dem König bezw. — vorbehalt-
lich einer anderweiten Allerhöchsten Entschliessung im Einzel-
fall — an seiner Statt dem Heroldsamt als der seit dem Jahre
1855 Allerhöchst mit der Bearbeitung der Standes- und Adels-
angelegenheiten generell beauftragten Behörde (S. 18flg. a. a. O.),
die Entscheidung über das Bestehen eines zweifelhaften oder
streitigen Adels zusteht. Aus dieser ausschliesslichen Zuständig-
keit des Königs bezw. der Adelsbehörde wird in dem Aufsatz
gefolgert, dass wie der Adelsprätendent selhst so auch jeder
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