Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

Aufsätze. 
Nochmals „Grenzen der Zuständigkeit der Ge- 
richte und des Heroldsamts bei Entscheidung 
über das Recht zur Führung adliger Prädikate.“ 
(Mitgeteilt aus dem Königlichen Heroldsamt.) 
Im XXII. Bande Heft 1/2 des Archivs für öffentliches Recht 
ist ein aus dem Königlichen Heroldsamt mitgeteilter Aufsatz 
obigen Titels veröffentlicht worden, der gegenüber einer erst 
neuerdings von dem Königlichen Kammergericht geübten gegen- 
teiligen Rechtsprechung für Preussen das Recht der Adels- 
anerkennungin vollem Umfang als ausschliessliches 
Recht des Landesherrn in Anspruch nimmt (8.13 a.a.O.) 
und demgemäss darlegt, dass nur dem König bezw. — vorbehalt- 
lich einer anderweiten Allerhöchsten Entschliessung im Einzel- 
fall — an seiner Statt dem Heroldsamt als der seit dem Jahre 
1855 Allerhöchst mit der Bearbeitung der Standes- und Adels- 
angelegenheiten generell beauftragten Behörde (S. 18flg. a. a. O.), 
die Entscheidung über das Bestehen eines zweifelhaften oder 
streitigen Adels zusteht. Aus dieser ausschliesslichen Zuständig- 
keit des Königs bezw. der Adelsbehörde wird in dem Aufsatz 
gefolgert, dass wie der Adelsprätendent selhst so auch jeder 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1. 1
	        
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