— 139 —
über Antrag der Lokalbehörde die Schliessung desselben vom
Gerichte ausgesprochen werden (sect. 109). Den sanitary in-
spectors steht, soferne es sich um die Verfolgung von nuisances
handelt, der Zutritt zwischen 9 Uhr vorm. und 6 Uhr nachm.
offen. Dagegen dürfen andere Häuser, ausgenommen Miet- oder
Logierhäuser, nicht ohne speziellen gerichtlichen Auftrag be-
treten werden. Die Aufsicht über die Tätigkeit der lokalen Ge-
sundheitsbehörden führt der Grafschaftsrat im Vereine mit dem
Local Government Board, denen periodisch Bericht zu erstatten
ist. Wichtig ist, dass zufolge sect. 106 der Local Government
Board, insbesondere auch über Anzeige von Privatpersonen bezw.
Eigentümern des Distriktes, bei Weigerung der lokalen Sanitäts-
behörde selbst durch seine Organe auf Kosten der bezüglichen
Lokalvertretung die Beseitigung der Uebelstände veranlassen
kann. Besondere Bestimmungen werden durch die P. H. Acte
und die auf Grund derselben erlassenen byelaws hinsichtlich der
Kellerwohnungen, der Miethäuser (Zahl der ver-
mieteten Räume, Zahl der Bewohner) und der Logierhäuser
(Registrierung derselben, Zahl der aufzunehmenden Personen
u. s. f.) getroffen.
Wie aus dem vorangegangenen ersichtlich endet das behörd-
liche Verfahren hinsichtlich der als gesundheitsschädlich er-
kannten Häuser mit dem Schliessungsbefehl. Dagegen kann auf
Grund der Public Health Acte keinerlei Enteignungsverfahren
eingeleitet werden. Eine Beseitigung bestehender Einzelgebäude
wie auch zusammenhängender Häuserblocks bedurfte daher be-
sonderer Gesetze. Dahin gehören die Artisans’ and Labourers’
Dwellings Acte, auf Antrag Mr. TORRENs 1868 beschlossen und
1879 bezw. 1882 eingehend novelliert, dann die Cross Acts von
1875 mit Nachträgen von 1879 und 1882 und die Shaftesbury
Acts von 1851. Diese sämtlichen vereinzelten Wohnungsgesetze
wurden nun durch die grosse Kodifikation der
Wohnungsgesetzgebung in England im Jahre