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ad 1. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung an den
Eigentümer, binnen bestimmter Frist sein Haus durch Reparatur
oder Umbau in bewohnbaren Zustand zu versetzen, widrigenfalls
die Schliessung durch das Gericht erfolgen würde. Hinsichtlich
der durch den Umbau erwachsenen Kosten kann sich der Eigen-
tümer mit einer Bescheinigung des surveyor über die Ausführung
der Arbeiten an die Lokalbehörde wegen Erteilung einer charging
order wenden, welche die Einverleibung einer Rente auf das Haus
im Betrage von 6°/, der Umbaukosten auf 30 Jahre zu seinen
Gunsten mit Priorität vor allen gegenwärtigen und künftigen
Lasten mit Ausnahme des Erbzinses zur Folge hat. Weigert
sich der Eigentümer, den Umbau vorzunehmen und hat auch
seine Berufung an einen court of quarter sessions keinen Erfolg
gehabt hat, so veranlasst die Lokalbehörde beim Gerichte den
Schliessungsbefehl unter Benachrichtigung der Mieter.
Bei gesundheitsschädlichen Gebäuden hat nach Rechtskraft der
bezüglichen Verfügung der Abbruch durch den Eigentümer selbst
oder durch die Behörde zu erfolgen, welche dem ersteren den
Verkaufserlös der Baumaterialien nach Abzug der Demolierungs-
kosten ausfolgt. Sache der Behörde ist es dann, das freigelegte
Grundstück im Kauf- oder Enteignungswege zu erwerben, wieder
zu bebauen oder als öffentlichen Platz zu belassen.
ad 2. In ganz ähnlicher Weise vollzieht sich die Beseitigung
von obstructive buildings. Das Verfahren ist vom Ge-
sundheitsbeamten von Amtswegen oder über Wunsch vom min-
destens vier Hausbesitzern des Bezirkes durch Bericht an die
vorgesetzte Behörde einzuleiten. Wird durch den schliesslichen
Abbruch der Wert der benachbarten Gebäude erhöht, so können
die Eigentümer derselben nach Massgabe dieser Erhöhung zur
Beitragsleistung für die Kosten der Sanierung herangezogen wer-
den. (Betterment-Prinzip.)
ad 3. Für die Sanierung kleinerer Häuser-
gruppen auf Grund des II. Teiles ist ähnlich wie nach dem