Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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I. Teil ein Verbesserungsplan zu entwerfen und öffentlich bekannt- 
zugeben. Nach erfolgter (denehmigung durch den Local Go- 
vernment Board besitzt die Behörde das Enteignungsrecht. 
Werden innerhalb zweier Monate Einsprüche erhoben, so bedarf 
das Sanierungsprojekt der gesetzlichen Bestätigung durch einen 
Parlamentsakt. Nach endgültiger Genehmigung desselben hat 
der Local Government Board auch die nötigen Anordnungen 
wegen Unterbringung der dislozierten Bewohner zu treffen. 
In der Ausführung ihrer Aufgaben, Erlassung der erforder- 
lichen Verfügungen steht die lokale Gesundheitsbehörde unter 
der strengen Kontrolle des Grafschaftsrates (in London und den 
ländlichen Distrikten) bezw. des Local Government Board {in 
den übrigen Städten ausserhalb London), der dieselbe von Amts- 
wegen oder über die Beschwerde von Interessenten zur Erfüllung 
ihrer Pflichten verhält, eventuell auch auf Kosten der lokalen 
Selbstverwaltungsbehörde selbst die Funktionen derselben erfüllen 
kann. Eine Gesetzesnovelle vom Jahre 1903 hat insbesondere 
das dem Schliessungsbefehl vorangehende Verfahren (in Art. VIII) 
in einigen Punkten abgekürzt. 
Der III. und für die Bekämpfung der Wohnungsnot wich- 
tigste Teil der Kodifikation wurde durch die Novelle vom Jahre 
1900 in wesentlichen Punkten ergänzt und bildet das eigent- 
liche Volkswohnungsgesetz Englands. Es enthält 
zugleich eine Reaktivierung und Modifizierung des ältesten eng- 
lischen Wohnungsgesetzes, der Shaftesbury Acts, und hat im 
Wesen die Aufgabe, eine Vermehrung und Verbilligung des 
Wohnungsangebotes für die besitzlosen unteren wie mittleren 
Volksschichten herbeizuführen, sei dies durch Errichtung von 
Miethäusern grösseren Stils, sei es von kleineren Familienhäusern !° 
zur Uebertragung in Eigenbesitz, oder durch Errichtung von Lo- 
gierhäusern (Common Lodging houses). Unter der Arbeiter- 
1% Zu denselben kann ein Garten bis zu !/s Acre und bis zu 3 £ jähr- 
lichen Eirtrages gehören.
	        
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