Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zichtet wurde, so erfährt der Begriff doch eine bedeutende, ihm 
eigentlich nicht innewohnende Einschränkung. Nicht als Arbeiter 
werden nämlich alle jene angesehen, welche nicht auf Grund 
eines eigentlichen Arbeitsvertrages oder für einen bestimmten 
Arbeitgeber, sondern für das Publikum arbeiten, also die grosse 
Kategorie der Heimarbeiterschaft; dann alle jene, welche selbst 
oder durch ihre Frauen bezw. Kinder einen Gewerbe- oder Han- 
delsbetrieb ausüben oder nebst ihrem Arbeitslohne auch einen 
Gewinnanteil beziehen. Endlich werden von vornherein aus- 
geschieden alle qualifizierten Arbeiter wie Eisenbahnbedienstete 
oder -Beamte, Handelsangestellte aller Art, Werkmeister, Kellner 
usf. Dagegen erscheinen nicht ausgeschlossen die Frau oder 
Haushälterin des Arbeiters, welche lediglich der Haushaltung 
vorsteht, ferner Lehrlinge oder arbeitsunfähige, invalide bezw. auf 
Alters- und Versorgungsrenten angewiesene Arbeiter. Insbeson- 
dere werden auch landwirtschaftliche Arbeiter, Knechte, Fuhr- 
leute usf. einbezogen. Namentlich der erwähnte Ausschluss der 
Heimarbeiterschaft, welche vielfach gerade die von Wohnungs- 
elend am schwersten betroffene Bevölkerungsgruppe darstellt, er- 
scheint sozialpolitisch keineswegs zu rechtfertigen. 
Für die erste Aufgabe des Gesetzes „‚Wohnungsauf- 
sicht und Verbesserung“ wurden in Art. 1 „Woh- 
nungs- und Wohlfahrtskommissionen“ (Comites 
de patronage des habitations ouvrieres et de institutions de pre- 
voyance) ins Leben gerufen. Abgesehen von der Wohnungsauf- 
sicht haben dieselben in ihrem Bezirke '? auch die Herstellung 
gesunder Arbeiterwohnungen, die Erwerbung kleiner Familien- 
häuser zu Eigenbesitz seitens der Arbeiter zu fördern, die Woh- 
Nungsstatistik in ihrem Rayon zu besorgen, die gesundheitlichen 
Verhältnisse der Arbeiterwohnungen, wie der Städte und Indu- 
strieorte im allgemeinen zu studieren und zum Gegenstande ge- 
  
1 Bis Ende 1901 55 Kommissionen in 41 Bezirken.
	        
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