Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Hindernisse bietet. 
Was die Zusammensetzung der auf 3 Jahre ernannten!* Kom- 
missionen anbelangt, so ist als beispielgebend insbesondere her- 
vorzuheben, dass dieselben ausser Sozialpolitikern, Aerzten, Ju- 
risten, Technikern, Vertretern der Baugesellschaften usf. auch 
Arbeiter als Vertreter der Meistinteressierten zu Mitgliedern 
zählen, ein sozialpolitisch kluges und sicherlich die Sache för- 
derndes Vorgehen. Wichtig ist, dass durch das Gesetz vom 
16. 8. 1897, welches von dem ersten Arbeitsminister Belgiens 
Nyssen geschaffen wurde, die Regierung sowie die Provinzen 
und Gemeinden ermächtigt werden, den Kommissionen die nöti- 
gen Gelder zur Verfügung zu stellen. Ein grosser Fehler des 
belgischen Wohnungsgesetzes ist aber darin gelegen, dass die 
eingesetzten Kommissionen gegenüber den Gemeinden keinerlei 
Zwwangsrecht besitzen, vielmehr sich darauf beschränken müssen, 
vorhandene Uebelstände in Wohn- und Arbeitsstätten aufzudecken 
und der Oeffentlichkeit bekanntzugeben, Eigentümer wie Gemeinde 
unter Bekanntgabe der zu trefienden Massnahmen zum Ein- 
schreiten aufzufordern. Des weiteren ist den Kommissionen nicht 
das Recht unbeschränkten Zutrittes in die Wohnungen zur Aus- 
übung ihres Aufsichtsrechtes gegeben. Durch alle diese Um- 
stände ist natürlich die Tätigkeit der Wohnungskommissionen in 
verhältnismässig enge Grenzen gewiesen. Schon seit alters haben 
die Gemeinden Belgiens das Recht, im eigenen Wirkungs- 
kreise in Bezug auf Bauordnung und Wohnungshygiene nähere 
Bestimmungen zu erlassen und erscheinen daher als die 
eigentlichen Träger der Wohnungsfürsorge 
berufen. Daran hat auch das Gesetz vom 9. 8. 1889 nichts ge- 
  
1 In das Ernennungsrecht der Mitglieder (mindestens 5, höchstens 18) 
teilt sich der ständige Ausschuss des Provinziallandtages mit der Regierung. 
Ausserdem können die Kommissionen korrespondierende Mitglieder ernennen. 
(Art. 2 de: Verordnung vom 9. 10. 1895, dann Rundschreiben des Minist. 
v. 15. 10. 1889).
	        
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