Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ändert, welches ausdrücklich bestimmt, dass die Rechte der Ge- 
meinden durch die den Wohnungskommissionen eingeräumten 
Befugnisse nicht geschmälert werden sollen. Doch haben die 
Gemeindevertretungen infolge des in ihnen dominierenden Ein- 
flusses des Realbesitzes von ihren Rechten wenig Gebrauch ge- 
macht. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Tätigkeit 
der Kommissionen nur hinsichtlich des Neubaues von Wohn- 
häusern, da dieselben in diesem Falle bei mangelnder hygieni- 
scher oder baulicher Eignung die Ausstellung der zur Erlangung der 
Steuerermässigungen erforderlichen Zertifikate verweigern können. 
Das Enteignungsrecht zum Zwecke der Sanierung 
ungesunder Viertel und Beseitigung einzelner Objekte beruht in 
Belgien auf den Gesetzen vom 11. 4. 1835, 1. 7. 1858, 15. 11. 
1867, 27. 5. 1870 und wurde durch das Zonen enteignungs- 
gesetz vom 15. 8. 1897 in wesentlichen Punkten ergänzt. Der 
Enteignungsentwurf wird zur Öffentlichen Einsicht aufgelegt, von 
der Lokalbehörde sowie den Wohnungskommissionen !? begut- 
achtet, etwaige Einsprüche von Interessenten entgegengenommen, 
worauf durch eine königl. Verordnung auf Grund des Enteignungs- 
gesetzes für jeden Einzelfall die Enteignungsbewilligung erfolgt. 
Den wichtigsten Teil der Bestimmungen des Gesetzes vom 
9. 8. 1889 bilden jedenfalls jene Normen, welche behufs För- 
derung der gemeinnützigen Bautätigkeit die 
Beschaffung von Baukapitalien durch die Lan- 
dessparkasse betreffen. Die belgische Gesetzgebung geht 
hiebei von dem Gesichtspunkte aus, dass in erster Linie die Ver- 
besserung des Wohnungswesens durch die Erwerbung von Eigen- 
besitz seitens des Arbeiters erfolgen müsse, dass aber zu diesem 
Zwecke im Interesse jederzeitiger Flüssigkeit der von der Spar- 
kasse geliehenen Gelder die Kreditgewährung nicht 
15 Gemäss $ 4 des Ges.v.9. 8. 1889. Doch ist die Regierung an diese 
Gutachten, welche insbesondere dıe Unterbringung der dislozierten Bevölke- 
rung berücksichtigen sollen, nicht gebunden.
	        
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