— 154 —
ändert, welches ausdrücklich bestimmt, dass die Rechte der Ge-
meinden durch die den Wohnungskommissionen eingeräumten
Befugnisse nicht geschmälert werden sollen. Doch haben die
Gemeindevertretungen infolge des in ihnen dominierenden Ein-
flusses des Realbesitzes von ihren Rechten wenig Gebrauch ge-
macht. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Tätigkeit
der Kommissionen nur hinsichtlich des Neubaues von Wohn-
häusern, da dieselben in diesem Falle bei mangelnder hygieni-
scher oder baulicher Eignung die Ausstellung der zur Erlangung der
Steuerermässigungen erforderlichen Zertifikate verweigern können.
Das Enteignungsrecht zum Zwecke der Sanierung
ungesunder Viertel und Beseitigung einzelner Objekte beruht in
Belgien auf den Gesetzen vom 11. 4. 1835, 1. 7. 1858, 15. 11.
1867, 27. 5. 1870 und wurde durch das Zonen enteignungs-
gesetz vom 15. 8. 1897 in wesentlichen Punkten ergänzt. Der
Enteignungsentwurf wird zur Öffentlichen Einsicht aufgelegt, von
der Lokalbehörde sowie den Wohnungskommissionen !? begut-
achtet, etwaige Einsprüche von Interessenten entgegengenommen,
worauf durch eine königl. Verordnung auf Grund des Enteignungs-
gesetzes für jeden Einzelfall die Enteignungsbewilligung erfolgt.
Den wichtigsten Teil der Bestimmungen des Gesetzes vom
9. 8. 1889 bilden jedenfalls jene Normen, welche behufs För-
derung der gemeinnützigen Bautätigkeit die
Beschaffung von Baukapitalien durch die Lan-
dessparkasse betreffen. Die belgische Gesetzgebung geht
hiebei von dem Gesichtspunkte aus, dass in erster Linie die Ver-
besserung des Wohnungswesens durch die Erwerbung von Eigen-
besitz seitens des Arbeiters erfolgen müsse, dass aber zu diesem
Zwecke im Interesse jederzeitiger Flüssigkeit der von der Spar-
kasse geliehenen Gelder die Kreditgewährung nicht
15 Gemäss $ 4 des Ges.v.9. 8. 1889. Doch ist die Regierung an diese
Gutachten, welche insbesondere dıe Unterbringung der dislozierten Bevölke-
rung berücksichtigen sollen, nicht gebunden.