Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

3 _ 
ordnung, durch die er eine etwa für Preussen bestandene lan- 
des gesetzliche Vorschrift, die „den Strafrichter an die Vor- 
entscheidung der Adelsbehörde gebunden hätte“, reichs- 
gesetzlich für aufgehoben erachtet, da auch später reichsgesetzlich 
oder landesrechtlich auf Grund einer Ermächtigung durch Reichs- 
gesetz eine solche Bindung des Strafrichters nicht eingeführt 
worden sei. Im übrigen verneint der Strafsenat aber auch, dass 
überhaupt vordem eine solche Bindung des Strafrichters nach 
preussischem Landesrecht bestanden habe, indem er entgegen 
der Ansicht des Heroldsamts, dass der König von Preussen 
sich niemals — weder in dem Allgemeinen Landrecht noch 
irgendwann in der Folgezeit, insbesondere auch nicht in der 
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 — in dem von jeher 
dem Staatsoberhaupt zustehenden Recht über die Anerkennung 
eines zweifelhaften Adels zu entscheiden selbst beschränkt 
habe (S. 14—17 a.a. O.), annimmt, dass eine solche Selbst- 
beschränkung des Königs — nämlich eine Delegation dieses Ent- 
scheidungsrechts zu einer mit der eigenen Ausübung desselben 
durch den König konkurrierenden Ausübung an die ordentlichen 
Gerichte — indem Allgemeinen Landrecht er- 
folgt sei. 
Beide Entscheidungsgründe des Strafsenats erweisen sich bei 
näherer Betrachtung als irrig. 
Zu ihrem vollen Verständnis wird es aber einer Kenntnis 
des ganzen die Adelsfrage betreffenden Inhalts der auf sie ge- 
stützten Urteile bedürfen. Das Heroldsamt lässt daher die ent- 
sprechenden, auch das materielle Adelsrecht des Allgemeinen 
Landrechts näher erörternden Ausführungen der Urteile folgen. 
Diese gehen dahin: ! 
* Die nachfolgenden Urteilsgründe sind der Entscheidung des 2. Straf- 
senats des Kammergerichts in der Strafsache 2. S. 372/07 entnommen; die 
beigedruckten Seitenziffern sind diejenigen des von dem 2. Strafsenat ver- 
anstalteten Urteilsumdrucks. 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.