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ordnung, durch die er eine etwa für Preussen bestandene lan-
des gesetzliche Vorschrift, die „den Strafrichter an die Vor-
entscheidung der Adelsbehörde gebunden hätte“, reichs-
gesetzlich für aufgehoben erachtet, da auch später reichsgesetzlich
oder landesrechtlich auf Grund einer Ermächtigung durch Reichs-
gesetz eine solche Bindung des Strafrichters nicht eingeführt
worden sei. Im übrigen verneint der Strafsenat aber auch, dass
überhaupt vordem eine solche Bindung des Strafrichters nach
preussischem Landesrecht bestanden habe, indem er entgegen
der Ansicht des Heroldsamts, dass der König von Preussen
sich niemals — weder in dem Allgemeinen Landrecht noch
irgendwann in der Folgezeit, insbesondere auch nicht in der
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 — in dem von jeher
dem Staatsoberhaupt zustehenden Recht über die Anerkennung
eines zweifelhaften Adels zu entscheiden selbst beschränkt
habe (S. 14—17 a.a. O.), annimmt, dass eine solche Selbst-
beschränkung des Königs — nämlich eine Delegation dieses Ent-
scheidungsrechts zu einer mit der eigenen Ausübung desselben
durch den König konkurrierenden Ausübung an die ordentlichen
Gerichte — indem Allgemeinen Landrecht er-
folgt sei.
Beide Entscheidungsgründe des Strafsenats erweisen sich bei
näherer Betrachtung als irrig.
Zu ihrem vollen Verständnis wird es aber einer Kenntnis
des ganzen die Adelsfrage betreffenden Inhalts der auf sie ge-
stützten Urteile bedürfen. Das Heroldsamt lässt daher die ent-
sprechenden, auch das materielle Adelsrecht des Allgemeinen
Landrechts näher erörternden Ausführungen der Urteile folgen.
Diese gehen dahin: !
* Die nachfolgenden Urteilsgründe sind der Entscheidung des 2. Straf-
senats des Kammergerichts in der Strafsache 2. S. 372/07 entnommen; die
beigedruckten Seitenziffern sind diejenigen des von dem 2. Strafsenat ver-
anstalteten Urteilsumdrucks.
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