Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

vom 21. 9. 1895 aufgestellten Bedingungen entsprechen, insbe- 
sondere ihre Dividende auf 4°/, beschränken und vom Handels- 
minister genehmigt sein. 
Aehnlich wie das belgische Gesetz sieht auch Art. 7 des 
Gesetzes von 1894 eine Lebensversicherung bis zur 
Höhe des zu 4,27 °/, kapitalisierten Mietwertes behufs Sicherstellung 
des Kapitals für den Todfall des Erwerbers kleiner Familien- 
häuser vor. Das Gesetz von 1906 fügt die Bestimmung hinzu, 
dass die Versicherungssumme nicht den Kostenbetrag des Hauses 
übersteigen darf, andererseits nicht die gesamte zu amortisierende 
Summe erreichen muss. Trägerin der Versicherung ist hier nicht 
die Bank, welche die Darlehen gewährt, sondern die mit Gesetz 
vom 11. 7. 1868 ins Leben gerufene Staatsbank für Lebensver- 
sicherung von Unbemittelten, die „Caisse d’assecurance en cas 
decös“. 
Während das Gesetz von 1894 bloss eine fünfjährige Be- 
freiung von der Grund- sowie Tür- und Fenster- 
steuer hinsichtlich der gesetzesmässig errichteten Wohngebäude 
von der Fertigstellung derselben an vorsieht, ist diese Befreiung 
in der Novelle von 1906 auf 12 Jahre ausgedehnt und auch 
Arbeitergärten bis zu 10 Ar sowie Volksbäder einbezogen worden. 
Des weiteren wurde bis zum Besitz von 2000 Frcs. Aktien ge- 
meinnütziger Baugesellschaften die Rentensteuer erlassen, ferner 
eine Befreiung von der Stempelgebühr für die Obligationen und 
Aktien derselben und eine Befreiung dieser Gesellschaften von 
der Erwerb- und Einkommensteuer unter Limitierung ihrer Di- 
vidende gewähtt. 
Bereits das Gesetz vom 30. 11. 1894 hatte die Eigentümeı 
von Arbeiterwohnhäusern (ähnlich wie das belgische Gesetz) von 
den Bestimmungen des Code civil über die Zwangsteilung im 
Erbwege ausgenommen und ein Sondererbrecht für 
dieselben statuiert. Durch die Novelle von 1906 wurde hinzu- 
gefügt, dass die erbrechtliche Unteilbarkeit eines Kleinwohnhauses,
	        
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