vom 21. 9. 1895 aufgestellten Bedingungen entsprechen, insbe-
sondere ihre Dividende auf 4°/, beschränken und vom Handels-
minister genehmigt sein.
Aehnlich wie das belgische Gesetz sieht auch Art. 7 des
Gesetzes von 1894 eine Lebensversicherung bis zur
Höhe des zu 4,27 °/, kapitalisierten Mietwertes behufs Sicherstellung
des Kapitals für den Todfall des Erwerbers kleiner Familien-
häuser vor. Das Gesetz von 1906 fügt die Bestimmung hinzu,
dass die Versicherungssumme nicht den Kostenbetrag des Hauses
übersteigen darf, andererseits nicht die gesamte zu amortisierende
Summe erreichen muss. Trägerin der Versicherung ist hier nicht
die Bank, welche die Darlehen gewährt, sondern die mit Gesetz
vom 11. 7. 1868 ins Leben gerufene Staatsbank für Lebensver-
sicherung von Unbemittelten, die „Caisse d’assecurance en cas
decös“.
Während das Gesetz von 1894 bloss eine fünfjährige Be-
freiung von der Grund- sowie Tür- und Fenster-
steuer hinsichtlich der gesetzesmässig errichteten Wohngebäude
von der Fertigstellung derselben an vorsieht, ist diese Befreiung
in der Novelle von 1906 auf 12 Jahre ausgedehnt und auch
Arbeitergärten bis zu 10 Ar sowie Volksbäder einbezogen worden.
Des weiteren wurde bis zum Besitz von 2000 Frcs. Aktien ge-
meinnütziger Baugesellschaften die Rentensteuer erlassen, ferner
eine Befreiung von der Stempelgebühr für die Obligationen und
Aktien derselben und eine Befreiung dieser Gesellschaften von
der Erwerb- und Einkommensteuer unter Limitierung ihrer Di-
vidende gewähtt.
Bereits das Gesetz vom 30. 11. 1894 hatte die Eigentümeı
von Arbeiterwohnhäusern (ähnlich wie das belgische Gesetz) von
den Bestimmungen des Code civil über die Zwangsteilung im
Erbwege ausgenommen und ein Sondererbrecht für
dieselben statuiert. Durch die Novelle von 1906 wurde hinzu-
gefügt, dass die erbrechtliche Unteilbarkeit eines Kleinwohnhauses,