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Allerdings kann der Revision darin nicht beigetreten werden,
dass der Strafrichter an die Entscheidung der Adelsbehörde über
die Frage, ob der Angeklagte das Adelsprädikat „unbefugt“ an-
genommen habe, gebunden sei, wenngleich der vom Landgericht
hierfür angeführte Grund, dass diese Frage nicht dem öffent-
lichen Recht angehöre, offensichtlich auf Rechtsirrtum beruht.
Der Adel ist vielmehr ein öffentlich-rechtliches Standesrecht (Ver-
waltungsarchiv, herausgegeben von SCHULTZENSTEIN und KelL,
Bd. 15 S. 383 zu ILl.; Jomow Bd. 27, C. 72). Der Rechtsirrtum
des Landgerichts ist aber hier belanglos, da der Strafrichter un-
bestritten und unbedenklich auch über Vorfragen öffentlich-recht-
licher Natur zu entscheiden hat (RGEntsch. Bd. 12 8. 2), wie
ja denn gerade das Recht, das er vornehmlich anzuwenden hat,
nämlich das Strafrecht selbst, dem öffentlichen Recht angehört.
[S. 3] Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafrichter selb-
ständig über jene Vorfrage zu entscheiden habe, befindet sich im
Einklange mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammer-
gerichts. Es ist dies u. a. ausgesprochen in den Urteilen vom
20. Oktober 1902 (GOLTDAMMERS Arch. B. 51 S. 60) und vom
2. Mai 1904 (JoHmow Bd. 27 8.69, 70), und auch in einem Ur-
teile vom 24. März 1904, S. 181, 04. Auf demselben Rechts-
standpunkte steht auch nicht nur der Beschluss des 1. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 21. November 1904 (JoHow
Bd. 28, S. A. 167), sondern auch schon der Beschluss desselben
Senats vom 13. Januar 1902 (JoHmow Bd. 23 S. A. 192). Es ist
nicht richtig, dass dieser Beschluss, wie ein aus dem Herolds-
amte mitgeteilter Aufsatz im Archiv für öffentliches Recht Bd. 22
Heft 1/2 darzulegen sucht, dazwischen unterschieden habe, ob
jemand sich durch unbefugte Führung eines Adelsprädikats „straf-
bar“ gemacht habe oder ob jemand der unbefugten Annahme
eines Adelsprädikats „überführt“ sei. Eine solche Unterscheidung
hat dem Kammergerichte ferngelegen. Wenn jener Beschluss
unterscheidet zwischen der Frage, ob jemand dem Adel angehöre,