Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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lichen Vorschriften erscheint der Gemeindevorstand als 
ausführendes Organ des Gemeinderates in Verbindung mit 
der von demselben unabhängigen in jeder Gemeinde einzusetzen- 
den Gesundheitskommission berufen. Letztere hat die 
Befolgung und Einhaltung der gesamten von der Gemeinde er- 
lassenen Vorschriften zu überwachen und sohin die Funktionen 
einer permanenten Wohnungsinspektion auszuüben. Sie hat die 
für Wohnzwecke ungeeigneten oder überfüllten Wohnungen dem 
(Gemeindevorstande nebst Abänderungsvorschlägen bekanntzu- 
geben. Jedes Familienhaupt oder mindestens drei erwachsene 
Personen besitzen das Recht, derartige Wohnungen dem Gemeinde- 
vorstande namhaft zu machen, welcher dann Ueberprüfung und 
Einschreiten der Gesundheitskommission zu veranlassen hat. Für 
die von Amtswegen oder über Anzeige als verbesserungsbedürftig 
oder überfüllt erkannten Wohnungen wird dem Eigentümer vom 
Gemeindevorstande eine (unter Umständen bis zu einem Jahre 
erstreckbare) Frist zur Beseitigung der Uebelstände gewährt. 
Erfolgt letztere nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Unbe- 
wohnbarkeit der bezüglichen Wohnräume durch den Gemeinderat 
formell ausgesprochen und zugleich der Räumungsbefehl erlassen, 
welchem binnen längstens 6 Monaten Folge zu leisten ist. Bei 
von vorneherein nicht verbesserungsfähigen Wohnungen dagegen 
steht dem Eigentümer gegen die Unbewohnbarkeitserklärung 
binnen 30 Tagen die Berufung an den Provinzialausschuss offen. 
Ist die Unbewohnbarkeitserklärung rechtskräftig geworden, so 
wird die Wohnung durch Anbringung einer diesbezüglichen Tafel 
äusserlich als „unbewohnbar“ bezeichnet. Der Gemeindevorstand 
hat das Recht, diese Wohnungen zu schliessen und den Abbruch 
der bezüglichen Häuser zu verfügen. Die Entschädigung des 
Eigentümers erfolgt aus dem Erlös der Baumaterialien nach Ab- 
zug der Demolierungskosten. 
Diesen Bestimmungen reihen sich besondere Vorschriften 
über die Neuherstellung von billigen Arbeiter-
	        
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