Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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der Erbauung von Volkswohnungen weiter, dann darf die Höhe 
der in diesem Falle hypothekarisch sicherzustellenden Darlehen 
90°/, der Grunderwerbs- und Baukosten nicht übersteigen, ferner 
müssen zwischen ihr und der bezüglichen Kollektivunternehmung 
bindende Vereinbarungen vorliegen, welche die zweckentsprechende 
Verwendung des Geldes und die sanitär einwandfreie Benützung und 
bauliche Erhaltung der herzustellenden Wohnungen sicherstellen. 
Bei Nichteinhaltung der vertragsmässigen Bedingungen steht der 
Gemeinde das jederzeitige Kündigungsrecht zu. Von sozial- 
politisch grösster Bedeutung ist insbesondere die Bestimmung, 
dass die Gemeinden zur Vermittlung dieser Darlehen seitens der 
gemeinnützigen Vereinigungen, im Falle ein auf andere Weise 
nicht zu beseitigender Mangel an Kleinwohnungen besteht, ge- 
zwungen werden können, da letztere im Falle der Verweigerung 
das Recht haben, ein diesbezügliches Erkenntnis des Kreisaus- 
schusses zu erwirken. Nach dem hessischen Gesetze wird also 
ausschliesslich die gemeinnützige Bautätigkeit, ausgeübt von den 
Gemeinden oder diesbezüglichen Vereinigungen, nicht dagegen 
auch das private Kapital wie in Oesterreich, zur Mitwirkung 
bei der Wohnungsfürsorge berufen. 
Das Enteignungsrecht steht den Gemeinden in zwei 
Fällen zu: 1. Wenn die Zweckbestimmung des mit dem Darlehen 
hergestellten Gebäudes gefährdet erscheint nebst dem vorerwähn- 
ten unbefristeten Kündigungsrechte. 2. Wenn auf Grund des 
Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 1. 7. 1893 die Mehrzahl der 
Wohnungen eines Hauses als unvermietbar erklärt und die Aus- 
weisung der darin befindlichen Personen bewirkt worden ist, falls 
der Eigentümer dem Auftrage zum Umbau oder Abbruch binnen 
bestimmter Frist nicht nachkommt. 
Was die Wohnungsaufsicht und -Verbesserung an- 
belangt, so beruht selbe in Hessen auf dem Polizeiaufsichts- 
gesetze vom 1, 7. 1893, das zufolge des Gesetzes v. 7. 8. 1902 
nunmehr für sämtliche Gemeinden ohne Unterschied der Ein-
	        
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