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wohnerzahl gilt. Die Beaufsichtigung bezieht sich auf alle zum
Vermieten bestimmten Wohnungen und Schlafstellen, sowie die
von Arbeitgebern ihren Arbeitern zur Verfügung gestellten Schlaf-
räume und wird von den Gesundheitsbeamten des Staates und
den Organen der Ortspolizeibehörden geübt. Sache der letzt-
genannten Behörden ist es auch, nähere Verordnungen über die
sanitären Mindestanforderungen an Wohnungen und Schlafstellen
zu erlassen. Eine Anzeigepflicht ist für den Vermieter
statuiert bei Vermietung von Wohnungen, die aus drei oder
weniger Räumen einschliesslich Küche bestehen, dann von Keller-
und Dachwohnungen, so wie überhaupt für die Vermietung von
Schlafstellen. Hinsichtlich der Aftermieter besteht die Anzeige-
pflicht für alle Zimmer mit einem Mietpreis unter 8 Mark. Die
Ortspolizeibehörde kann die mietweise Benützung gesundheits-
schädlicher Wohnungen und Schlafstellen bis zur Beseitigung der
Uebelstände untersagen und im Falle des Zuwiderhandelns Geld-
strafen verhängen, sowie die Ausweisung der bisherigen Bewohner
verfügen, worauf das obenerwähnte Enteignungsrecht der Ge-
meinde platzgreift. Durch das Gesetz v. 7. 8. 1902 wurde die
ständige Einrichtung einer „Landeswohnungsinspektion“
geschaffen. Dieselbe ist als ein eigentliches „Wohnungsamt“
nicht Polizeiorgan, sondern lediglich Organ der Wohlfahrtspflege
und hat für die Bestellung sachkundiger Personen zu Wohnungs-
inspektoren in den einzelnen Gemeinden zu sorgen, sowie die
gesamten Aufgaben der Wohnungsfürsorge zu fördern und zu
organisieren °°.
In jüngster Zeit ist auf übereinstimmenden Wunsch der
beiden Kammern seitens der Regierung ein Gesetzentwurf be-
treffend Abänderung des bestehenden Wohnungs-
22 Bine Ausführungsverordnung vom 24. 2. 1903 hat den Auf-
gabenkreis des Landeswohnungsinspektors in dieser Hinsicht näher ge-
regelt.