Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Herstellung neuer Kleinwohnungsbauten, sondern auch auf die 
Verbesserung bereits bestehender Wohngebäude in sanitärer Hin- 
sicht, ferner nicht nur auf die minderbemittelte städtische Be- 
völkerung, sondern insbesondere auch auf die Ansiedlung 
landwirtschaftlicher Arbeiter erstrecken. Gerade 
in letzterer Hinsicht wird zur Sesshaftmachung der landwirt- 
schaftlichen Arbeiter und Dienstboten auch die Ueberweisung 
kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe (bis zu 0'°5 ha Acker-, 
Wiesen- und Gartenland nebst wirtschaftlichen Nebengebäuden) 
in Aussicht genommen. Die für die minderbemittelte städtische 
Bevölkerung dienenden Kleinwohnungsbauten sollen Einzelwoh- 
nungen von nicht mehr als 3 Zimmer nebst Küche und Zube- 
hör enthalten. 
Die Darlehensgewährung soll sich nur auf die Gemein- 
den und zwar in der Regel ohne spezielle Sicherheitsleistung 
beschränken, welche bei Bauführung in eigener Regie Darlehen 
im vollen Betrage der Grunderwerbs- und Bauherstellungs- 
kosten erhalten, während bei Weitergabe an rechtsfähige gemein- 
nützige Vereinigungen mit dem ausschliesslichen Zwecke der 
Wohnungsherstellung oder -Verbesserung für Minderbemittelte, 
bezw. der Ansiedlung von landwirtschaftlichen Arbeitern die 
Darlehen bis zu ?/ı, des erwähnten Betrages gewährt werden 
können. Auch hier besteht zufolge Art. 13h ein behördliches 
Zwangsrecht gegenüber den Gemeinden zur Vermittlung der 
Darlehen, soferne an dem betreffenden Orte ein erhebliches, 
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach Ver- 
besserung der Wohnverhältnisse besteht. Die Verzinsung ent- 
spricht dem jeweiligen Verzinsungsprozente der „Landeskultur- 
rentenscheine“ (derzeit3!/,%, ausnahmsweise herabsetzbar um!/,% 
nebst einer Tilgungsquote von 1%, ausnahmsweise °/%). Bei 
Weitergabe der Darlehen darf die Gemeinde lediglich eine Ver- 
lustprämie von jährlich !/s% einheben, im übrigen aber über 
die selbst zu entrichtende Zinsen- und Tilgungsquote nicht hin-
	        
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