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Herstellung neuer Kleinwohnungsbauten, sondern auch auf die
Verbesserung bereits bestehender Wohngebäude in sanitärer Hin-
sicht, ferner nicht nur auf die minderbemittelte städtische Be-
völkerung, sondern insbesondere auch auf die Ansiedlung
landwirtschaftlicher Arbeiter erstrecken. Gerade
in letzterer Hinsicht wird zur Sesshaftmachung der landwirt-
schaftlichen Arbeiter und Dienstboten auch die Ueberweisung
kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe (bis zu 0'°5 ha Acker-,
Wiesen- und Gartenland nebst wirtschaftlichen Nebengebäuden)
in Aussicht genommen. Die für die minderbemittelte städtische
Bevölkerung dienenden Kleinwohnungsbauten sollen Einzelwoh-
nungen von nicht mehr als 3 Zimmer nebst Küche und Zube-
hör enthalten.
Die Darlehensgewährung soll sich nur auf die Gemein-
den und zwar in der Regel ohne spezielle Sicherheitsleistung
beschränken, welche bei Bauführung in eigener Regie Darlehen
im vollen Betrage der Grunderwerbs- und Bauherstellungs-
kosten erhalten, während bei Weitergabe an rechtsfähige gemein-
nützige Vereinigungen mit dem ausschliesslichen Zwecke der
Wohnungsherstellung oder -Verbesserung für Minderbemittelte,
bezw. der Ansiedlung von landwirtschaftlichen Arbeitern die
Darlehen bis zu ?/ı, des erwähnten Betrages gewährt werden
können. Auch hier besteht zufolge Art. 13h ein behördliches
Zwangsrecht gegenüber den Gemeinden zur Vermittlung der
Darlehen, soferne an dem betreffenden Orte ein erhebliches,
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach Ver-
besserung der Wohnverhältnisse besteht. Die Verzinsung ent-
spricht dem jeweiligen Verzinsungsprozente der „Landeskultur-
rentenscheine“ (derzeit3!/,%, ausnahmsweise herabsetzbar um!/,%
nebst einer Tilgungsquote von 1%, ausnahmsweise °/%). Bei
Weitergabe der Darlehen darf die Gemeinde lediglich eine Ver-
lustprämie von jährlich !/s% einheben, im übrigen aber über
die selbst zu entrichtende Zinsen- und Tilgungsquote nicht hin-