Nachtrag
zu der Mitteilung aus dem Heroldsamt (8. 1 ff.)
Während des Druckes der am Anfang des Bandes gebrachten
Ausführungen sind zwei weitere gerichtliche Entscheidungen ergan-
gen, welche die in diesen Ausführungen erörterte Zuständigkeitsfrage
berühren: ein am 15. Februar 1908 in einer Strafsache wegen unbe-
tugter Annahme eines Adelsprädikats erlassenes, schriftlich noch
nicht vorliegendes Urteil des Strafsenats des Königlichen Oberlan-
desgerichts in Posen und ein am 16. Januar 1908 in einer Standes-
register-Berichtigungssache ergangener Beschluss des 4. Zivil-
senats des Reichsgerichts — IV B. Nr. 436/07 —. Die erstere
Entscheidung, bei deren Erörterung sich das Heroldsamt an die
mündliche Verkündung der Urteilsgründe durch den Senatsvor-
sitzenden anschliesst, beschäftigt sich im wesentlichen mit der
Stellung des Strafrichters zu der Adelsfrage im Falle des $ 360
Ziff. 8 StrGB., während die letztere Entscheidung allgemeineren
Inhalts ist.
Was die Stellung des Strafrichters anlangt, so beruht, wie
aus unseren früheren Darlegungen hervorgeht, die neuerdings
vertretene Ansicht, nach welcher der Strafrichter über die
Adelsberechtigung selbständig zu entscheiden habe, auf einer
mit Gründen nicht versehenen Bemerkung OPPEN-
HOFFS und deren beiläufiger Uebernahme in das Urteil
des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom
16. Februar 1895, in welcher ohne erkennbare Nachprüfung
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 12