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oben 8. 22 f. erwähnten Schreiben vom 28. März 1838 der
Minister des Königlichen Hauses hervorgehoben, dass beide Fälle
analog liegen. Demgemäss wird in den Vorschriften des $ 95
Anh. $ 120, soweit es sich um die Entscheidung über die Zu-
gehörigkeit einer Familie zum Adelsstande handelt, hinsichtlich
der Zuständigkeit der Adelsbehörde nicht sowohl die Feststellung
einer Ausnahme, als vielmehr der Ausdruck eines all-
gemein geltendenSatzesfüreinen besonderen
Fall zu finden sein und dies um so mehr, als wir oben (8. 20)
dargelegt haben, dass es nicht wohl denkbar ist, dass der König
in einer so nebensächlichen und indirekten Weise auf das ihm
bis dahin allgemein zustehende Majestätsrecht, über das Be-
stehen des Adels zu entscheiden, verzichtet haben würde.
Auch folgende Erwägung widerlegt ohne weiteres die An-
nahme, dass im Allgemeinen Landrecht nur ausnahmsweise
für den Fall der Adelsverdunkelung die Zuständigkeit der Adels-
behörde zur Abgabe oder Versagung eines deklaratorischen An-
erkenntnisses der Adelsberechtigung festgesetzt sei.
Der AnhangsS$ 120 ist, (s. Arch. f. öffentl. Recht, a.a.0.S. 14flg.,
38 fig. und oben 8. 23 f.), nur eine Deklaration des $ 95 ALR.
T. II Tit. 9. Der $ 95 wurde durch den Anhangs $ 120 daher
keineswegs aufgehoben, sondern nur erläutert. Sein Inhalt blieb
nach wie vor bestehen. Demnach blieb es auch gegenüber dem
Anhangs $ 120 dabei, dass im Falle des Nichtgebrauchs des
Adels seitens einer adligen Familie in zwei Geschlechtsfolgen
dasjenige Mitglied der Familie, das von dem Adel wieder Ge-
brauch machen wollte, „sich bei dem Landesjustizkollegio der
Provinz melden, und seine Befugnis dazu nachweisen“ musste.
Der Anhangs $ 120 bezw. die Deklaration vom 24. September 1798,
aus der er übernommen wurde, stellte klar, dass, obwohl
die Gerichte im $ 95 als amtliche Stelle, die der Adels-
prätendent anzugehen habe, ausdrücklichgenannt waren,
das Kabinettsministerium (Lehnsdepartement)