Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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neinende Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts 
in Posen hat dessen Vorsitzender bei der Verkündung der Ur- 
teilsgründe angeführt, dass der Ausspruch des Königs bezw. der 
Adelsbehörde über die Adelsberechtigung nur dann für die Ge- 
richte bindend sei, wenn er eine „Entscheidung“ enthalte. 
Dieser Bemerkung scheint die Auffassung zu Grunde zu liegen, 
dass der Ausspruch des Königs bezw. der Adelsbehörde darüber, 
ob die in Anspruch genommene Adelszugehörigkeit anzuerkennen 
sei, keine Entscheidung darstelle.e Will der Strafsenat 
diesen Ausspruch etwa im Gegensatz zu einer „Entscheidung“ 
als blosse „Feststellung“ hinstellen, so wäre zu entgegnen, 
dass auch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens 
eines Rechts sachlich eine Entscheidung darstellt, wenn 
sie von der Stelle ausgeht, die zum Abwägen des „Für“ 
und „Wider“ zuständig ist. Dies zeigt sich z. B. in dem 
Urteil des Zivilprozessrichters, das auf Grund einer „Feststel- 
lungsklage“ ergeht. Eine derart getroffene „Feststellung“ wirkt 
bindend für den Kreis derjenigen, für welche sie ergangen ist. 
Für die Feststellung der Adelsberechtigung sind nun die ordent- 
lichen Gerichte nicht zuständig, der Rechtsweg ist für den Adels- 
anspruch nach einheitlicher Rechtsprechung aller obersten Ge- 
richtshöfe ausgeschlossen. Ist es aber nicht möglich, die Fest- 
stellung der Adelsberechtigung auf dem Rechtswege, d. h. durch 
Entscheidung des ordentlichen Richters, zum Austrag zu bringen, 
so muss die „Feststellung“ der Adelsbehörde über 
die Adelsberechtigung entscheidend sein, wenn man nicht 
zu dem Schluss gelangen will, dass es über die Frage der Adelsbe- 
rechtigung eine massgebliche Feststellung, eine Entscheidung 
überhaupt nicht gebe — ein Schluss, der ebenso der staatlichen 
Ordnung wie der staatsrechtlichen Entwickelung widersprechen 
würde. Dass es insonderheit zur Zeit der Emanation des All- 
gemeinen Landrechts an einer solchen Entscheidungsmöglichkeit 
gefehlt haben sollte, ist gegenüber der hohen Bedeutung, die
	        
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