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neinende Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts
in Posen hat dessen Vorsitzender bei der Verkündung der Ur-
teilsgründe angeführt, dass der Ausspruch des Königs bezw. der
Adelsbehörde über die Adelsberechtigung nur dann für die Ge-
richte bindend sei, wenn er eine „Entscheidung“ enthalte.
Dieser Bemerkung scheint die Auffassung zu Grunde zu liegen,
dass der Ausspruch des Königs bezw. der Adelsbehörde darüber,
ob die in Anspruch genommene Adelszugehörigkeit anzuerkennen
sei, keine Entscheidung darstelle.e Will der Strafsenat
diesen Ausspruch etwa im Gegensatz zu einer „Entscheidung“
als blosse „Feststellung“ hinstellen, so wäre zu entgegnen,
dass auch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechts sachlich eine Entscheidung darstellt, wenn
sie von der Stelle ausgeht, die zum Abwägen des „Für“
und „Wider“ zuständig ist. Dies zeigt sich z. B. in dem
Urteil des Zivilprozessrichters, das auf Grund einer „Feststel-
lungsklage“ ergeht. Eine derart getroffene „Feststellung“ wirkt
bindend für den Kreis derjenigen, für welche sie ergangen ist.
Für die Feststellung der Adelsberechtigung sind nun die ordent-
lichen Gerichte nicht zuständig, der Rechtsweg ist für den Adels-
anspruch nach einheitlicher Rechtsprechung aller obersten Ge-
richtshöfe ausgeschlossen. Ist es aber nicht möglich, die Fest-
stellung der Adelsberechtigung auf dem Rechtswege, d. h. durch
Entscheidung des ordentlichen Richters, zum Austrag zu bringen,
so muss die „Feststellung“ der Adelsbehörde über
die Adelsberechtigung entscheidend sein, wenn man nicht
zu dem Schluss gelangen will, dass es über die Frage der Adelsbe-
rechtigung eine massgebliche Feststellung, eine Entscheidung
überhaupt nicht gebe — ein Schluss, der ebenso der staatlichen
Ordnung wie der staatsrechtlichen Entwickelung widersprechen
würde. Dass es insonderheit zur Zeit der Emanation des All-
gemeinen Landrechts an einer solchen Entscheidungsmöglichkeit
gefehlt haben sollte, ist gegenüber der hohen Bedeutung, die