Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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stellen hat (RGEntsch. Strafs. Bd.12 S.2). Eine Ausnahme 
von diesem Grundsatz kann nur durch eine besondere reichs- 
rechtliche Bestimmung geschaffen werden. Eine solche Bestim- 
mung gibt es für den vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn der 
819 II. 9 ALR. vor Erlass der Reichsstrafprozessordnung 
den Strafrichter an die Vorentscheidung der Adelsbehörde ge- 
bunden hätte, ob die vierundvierzigjährige ruhige Adelsführung 
des Prätendenten für erwiesen, oder die durch sie begründete 
Vermutung für widerlegt zu erachten sei, so wäre diese Be- 
schränkung gemäss Art. 2 der Reichsverfassung mit der Ein- 
führung der Reichsstrafprozessordnung durch deren 8 260 beseitigt 
worden. Denn zur Fortdauer jener Beschränkung hätte es einer 
besonderen reichsgesetzlichen Bestimmung bedurft, die entweder 
die Beschränkung dem 8 260 StrPO. gegenüber ausdrücklich 
aufrechterhielt oder wenigstens landesrechtliche Vorschriften sol- 
chen Inhalts [S. 6] zuliess, woraus dann nach allgemeinen Grundsätzen 
die Aufrechterhaltung der früheren landesgesetzlichen Vorschriften 
gleichen Inhalts zu folgern gewesen wäre. Eine solche reichs- 
rechtliche Bestimmung ist aber nicht ergangen. 
Darum lässt sich für die vorliegende Streitfrage auch nicht 
der — in der Hauptverhandlung vom Oberstaatsanwalt selbst 
nicht mehr zur Begründung der Revision herangezogene — 
staatsrechtliche Grundsatz verwerten, dass dem Könige von 
Preussen alle Rechte verblieben sind, deren er sich durch die 
preussische Verfassung nicht ausdrücklich entäussert hat. Denn 
selbst wenn der König oder die von ihm delegierte Adelsbehörde 
das Recht gehabt hätte, mit prozessualisch bindender Kraft für 
den Strafrichter eine Entscheidung über die obenerwähnte Be- 
weisfrage auf Grund des $19 II. 9 ALR. zu trefien, so wäre 
jetzt dies Recht gemäss Art. 2 der Reichsverfassung durch den 
8 260 StrPO. aufgehoben. 
Ebenso versagt hier der Hinweis, dass der Strafrichter nicht 
über die Nichtigkeit eines Patentes selbständig entscheiden dürfe,
	        
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