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fugnis, diesen Titel zu führen, bestritten habe.
Nun könnte es freilich den Anschein haben, als werde
durch diese zwischen dem Grossherzoglich Hessischen Ober-
landesgericht und dem Kammergerichte bestehende Meinungs-
verschiedenheit zugleich das in den $$ 65 ff. des Reichs-
gesetzes vom 6. Februar 1875 geregelte Berichtigungsver-
fahren in Mitleidenschaft gezogen. Allein mit ausdrück-
lichen Worten hat sich das Grossherzoglich Hessische Ober-
landesgericht auf den Rechtsstandpunkt, dass die in jenen
reichsgesetzlichen Vorschriften den Gerichten übertragene
Amtstätigkeit durch Vorschriften des Preussischen Land-
rechts rechtswirksam eingeengt sei, nicht gestellt und im
Hinblick auf $ 186 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit erscheint es auch ausge-
schlossen, dem Beschlusse vom 4. Dezember 1907 eine der-
artige Rechtsaufiassung unterzulegen. Der Widerstreit der
Meinungen liegt vielmehr im Gebiete des materiellen Rechtes.
Die hessischen Instanzgerichte gehen abweichend vom Kam-
mergerichte, jedoch in Uebereinstimmung mit den Rechts-
ausführungen des Heroldsamtes davon aus, dass in Preussen
die Befugnis, adlige Titel zu führen, sich schlechthin danach
richte, ob sie von dem Könige oder von der durch ihn ein-
gesetzten Adelsbehörde anerkannt sei oder dass doch die
Titelführung von seiten beider zum mindesten geduldet werde.
Mag man nun immerhin diese Stellungnahme des Landes-
herrn und des Heroldsamtes gegenüber der Adelsprätension
als eine Entscheidung bezeichnen, so bildet sie doch selbst
im Sinne einer derartigen Rechtsanschauung keine formelle,
sondern eine sachliche Voraussetzung des Rechts auf den
Adelstitel. Als aussergerichtlicher Bestandteil des register-
rechtlichen Berichtigungsverfahrens kann sie schon deshalb
nicht gelten, weil die ihr beigelegte Bedeutung nicht davon
abhängt, ob das ausdrückliche oder stillschweigende Aner-