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6. Februar 1875) hinausreichende Wirkung beimessen zu
können, und legt es dementsprechend auch den zur Frage
der Registerberichtigung ergehenden gerichtlichen Entschei-
dungen eine derartige weiterreichende Wirkung bei — ähn-
lich etwa, wie wenn die Eintragung in eine Adelsmatrikel
zur Entscheidung stände —, so bewegt sich der Meinungs-
streit in dieser Beziehung ebenfalls nicht auf reichsgesetz-
licher Grundlage. Denn vorausgesetzt, dass von der Ein-
tragung eines Adelstitels in das Standesregister besondere
im Gebiete des Adelsrechts liegende Wirkungen ausgehen,
gehören die dafür massgebenden Gesetzesvorschriften in
keinem Falle dem Reichsrecht an.
Aus allen diesen Gründen hat das Reichsgericht die durch
$ 28 Abs. 2 des (Gesetzes über die Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen
seiner Zuständigkeit in materieller Beziehung nicht als er-
füllt angesehen.“
Wenn das Reichsgericht hier auch die Frage der Zustän-
digkeit zur Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Adelstande,
weıl dem Laandesrechte Preussens angehörend, nicht unmittelbar
entscheidet, so ist doch der Schluss des reichsgerichtlichen Be-
schlusses von erheblicher Bedeutung für die rechtliche Beurtei-
lung dieser Frage.
Das Reichsgericht betont hier, — nachdem es gesagt hat,
dass es für die Frage, ob das freiherrliche Prädikat einen
Namensbestandteil bilde oder ob es standesrechtliche Bedeutung
habe, keine reichsgesetzliche Regelung gebe, — es sei schwer zu
verstehen, was damit gemeint sei, dass die Frage der Zugehörigkeit
zum Adelstande — wie das Kammergericht in den angezogenen Be-
schlüssen will — nur in der Bedeutung einer Vorfrage zu be-
antworten sei. Dies ist durchaus der vom Heroldsamt ständig
festgehaltene Standpunkt (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O.
3. 25 f.\. Bei den Anträgen der Adelsbehörde, des Herolds-