Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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6. Februar 1875) hinausreichende Wirkung beimessen zu 
können, und legt es dementsprechend auch den zur Frage 
der Registerberichtigung ergehenden gerichtlichen Entschei- 
dungen eine derartige weiterreichende Wirkung bei — ähn- 
lich etwa, wie wenn die Eintragung in eine Adelsmatrikel 
zur Entscheidung stände —, so bewegt sich der Meinungs- 
streit in dieser Beziehung ebenfalls nicht auf reichsgesetz- 
licher Grundlage. Denn vorausgesetzt, dass von der Ein- 
tragung eines Adelstitels in das Standesregister besondere 
im Gebiete des Adelsrechts liegende Wirkungen ausgehen, 
gehören die dafür massgebenden Gesetzesvorschriften in 
keinem Falle dem Reichsrecht an. 
Aus allen diesen Gründen hat das Reichsgericht die durch 
$ 28 Abs. 2 des (Gesetzes über die Angelegenheiten der 
Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen 
seiner Zuständigkeit in materieller Beziehung nicht als er- 
füllt angesehen.“ 
Wenn das Reichsgericht hier auch die Frage der Zustän- 
digkeit zur Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Adelstande, 
weıl dem Laandesrechte Preussens angehörend, nicht unmittelbar 
entscheidet, so ist doch der Schluss des reichsgerichtlichen Be- 
schlusses von erheblicher Bedeutung für die rechtliche Beurtei- 
lung dieser Frage. 
Das Reichsgericht betont hier, — nachdem es gesagt hat, 
dass es für die Frage, ob das freiherrliche Prädikat einen 
Namensbestandteil bilde oder ob es standesrechtliche Bedeutung 
habe, keine reichsgesetzliche Regelung gebe, — es sei schwer zu 
verstehen, was damit gemeint sei, dass die Frage der Zugehörigkeit 
zum Adelstande — wie das Kammergericht in den angezogenen Be- 
schlüssen will — nur in der Bedeutung einer Vorfrage zu be- 
antworten sei. Dies ist durchaus der vom Heroldsamt ständig 
festgehaltene Standpunkt (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. 
3. 25 f.\. Bei den Anträgen der Adelsbehörde, des Herolds-
	        
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