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amts, auf Berichtigung des Standesregisters handelt es sich aber
(s. oben S. 35) immer nur um die Frage der Zugehörigkeit
zum Adelstande, die nach preussischem Rechte nicht mit der
Namensfrage zusammenfällt (vgl. „Verwaltungsarchiv“ Band 15
S. 383 flg.; KÜNTZEL in GRUCHOTs Beiträgen, 41. Jahrgang
S. 443 flg.; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Bd. 29 S. 130; Verhandlungen des 25. deutschen Juristentages,
herausgegeben von dem Schriftführeramt der ständigen Depu-
tation, Berlin, 1901, Bd. 3 8. 73; vgl. ferner die auch für
Preussen zutreffenden Ausführungen bei LEBRECHT, die Rechts-
verhältnisse des niederen Adels in Bayern, in HirrtHas Annalen
des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks-
wirtschaft, 39. Jahrgang S. 418).
Das Reichsgericht hebt ferner hervor, dass die Beant-
wortung der Frage der Zugehörigkeit zum Adelstande ihrem
sachlichen Inhalt undihrerinnerenBedeutung
nachdie gleicheist, mag sie als Unterlage für eine standes-
amtliche Registerberichtigung getroffen sein oder an der dafür
zuständigen Stelle im Sinne einer unmittelbaren und allgemein
gültigen Zuerkennung adelsrechtlicher Befugnisse getroffen wer-
den. Daraus ergibt sich, dass mit der Beantwortung der Adels-
frage als vermeintlicher „Vorfrage“ gerade die in einem
solchen Berichtigungsverfahren zur Entscheidung ste
hende Frage getroffen wird (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O.
IS. 25).
Aus der vom Reichsgericht hervorgehobenen Tatsache, dass
der sachliche Inhalt und die innere Bedeutung der Frage der
Zugehörigkeit zum Adelsstande immer ein und dieselben sind,
folgt weiter, dass, wenn eine „allgemein gültige Zuerkennung
adelsrechtlicher Befugnisse“ von einer zuständigen Stelle aus-
gehen kann, diese zuständige Stelle eine einzige sein
muss. Denn beständen mehrere zu einer selbständigen Ent-
scheidung der Adelsfrage zuständige Stellen, so wäre auch die