Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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amts, auf Berichtigung des Standesregisters handelt es sich aber 
(s. oben S. 35) immer nur um die Frage der Zugehörigkeit 
zum Adelstande, die nach preussischem Rechte nicht mit der 
Namensfrage zusammenfällt (vgl. „Verwaltungsarchiv“ Band 15 
S. 383 flg.; KÜNTZEL in GRUCHOTs Beiträgen, 41. Jahrgang 
S. 443 flg.; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 
Bd. 29 S. 130; Verhandlungen des 25. deutschen Juristentages, 
herausgegeben von dem Schriftführeramt der ständigen Depu- 
tation, Berlin, 1901, Bd. 3 8. 73; vgl. ferner die auch für 
Preussen zutreffenden Ausführungen bei LEBRECHT, die Rechts- 
verhältnisse des niederen Adels in Bayern, in HirrtHas Annalen 
des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks- 
wirtschaft, 39. Jahrgang S. 418). 
Das Reichsgericht hebt ferner hervor, dass die Beant- 
wortung der Frage der Zugehörigkeit zum Adelstande ihrem 
sachlichen Inhalt undihrerinnerenBedeutung 
nachdie gleicheist, mag sie als Unterlage für eine standes- 
amtliche Registerberichtigung getroffen sein oder an der dafür 
zuständigen Stelle im Sinne einer unmittelbaren und allgemein 
gültigen Zuerkennung adelsrechtlicher Befugnisse getroffen wer- 
den. Daraus ergibt sich, dass mit der Beantwortung der Adels- 
frage als vermeintlicher „Vorfrage“ gerade die in einem 
solchen Berichtigungsverfahren zur Entscheidung ste 
hende Frage getroffen wird (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. 
IS. 25). 
Aus der vom Reichsgericht hervorgehobenen Tatsache, dass 
der sachliche Inhalt und die innere Bedeutung der Frage der 
Zugehörigkeit zum Adelsstande immer ein und dieselben sind, 
folgt weiter, dass, wenn eine „allgemein gültige Zuerkennung 
adelsrechtlicher Befugnisse“ von einer zuständigen Stelle aus- 
gehen kann, diese zuständige Stelle eine einzige sein 
muss. Denn beständen mehrere zu einer selbständigen Ent- 
scheidung der Adelsfrage zuständige Stellen, so wäre auch die
	        
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