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rechtlichen Urteils bei Verfolgung wegen unbefugter
Annahme eines Adelsprädikats hingewiesen. Das Heroldsamt
hat bereits ausgeführt, dass auch die Wirkungen eines solchen
Urteils weit über den zur Anklage gestellten Einzelfall hinaus-
reichen würden falls in ihm nicht nur über den dolus des Angeklagten
sondern auch über die Befugnis des Angeklagten zur Ausübung
des Adelsrechts vom Strafrichter selbständig entschieden würde
(vgl. oben). Hierzu ist im Anschluss an den Reichsgerichtsbeschluss
zu betonen, dass auch der Ausspruch des Strafrichters über die
Adelsfrage seinerinnerenBedeutung nach dem Aus-
spruch der allgemein zuständigen Stelle, des Königs bezw.
der Adelsbehörde — jetzt des Heroldsamts — als seines Dele-
gaten, gleich ist. Ist dies aber der Fall, so darf der Straf-
ıichter am allerwenigsten in dem Inhalt seines Ausspruchs
über die Adelsberechtigung von dem der genannten Zentral-
stelle abweichen. Denn Sinn und Zweck des in $ 360
Ziff. 8 StrGB. gegebenen Strafgesetzes ist, wie hier nochmals
hervorgehoben sei, ausschliesslich der, die Autorität der allge-
mein gültigen Entscheidung über die Adelsbefugnis zu
schützen, welche Entscheidung eben nur von der zu einer solchen
allgemein gültigen Zuerkennung adelsrechtlicher Befugnisse zu-
ständigen Stelle — dem König, bezw. der von ihm berufenen
Adelsbehörde — ausgehen kann. Es verschiebt den massgeben-
den Gesichtspunkt, wenn für die Frage der Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Adelsberechtigung im Strafverfahren auf
den & 261 der Strafprozessordnung verwiesen wird.
Diese Gesetzesvorschrift betrifft nur das Verfahren des
Strafrichters; sedes materiae ist hier vielmehr der materielle
Inhalt der strafgesetzlichen Norm in $ 360 Ziff. 8 des Straf-
sesetzbuchs, der eben den Schutz der öffentlichen
Autorität bezweckt, an welchem es sonst mangeln würde, zumal
für die Entscheidung des Königs bezw. der Adelsbehörde der
Schutz im Wege des Zivilprozesses nicht gegeben ist.
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