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sondern an die Entscheidung des Reichs-Patentamtes gebunden
sei. Die Erteilung des Patentes ist ein rechtsbegründender
Akt der Verwaltungsbehörde, und ob die materiellen Voraus-
setzungen für die Vornahme dieses Aktes vorgelegen haben oder
nicht, entzieht sich der Kognition der Gerichte [S. 7] (RGEntsch.
Bd.7 8.147). Das Anerkenntnis auf Grund des $19 Il. 9 ALR,
ist aber immer nur, wie auch das Heroldsamt nicht verkennt,
en deklaratorisches. Den Strafrichter von den Fesseln
solcher bloss deklaratorischen Entscheidungen anderer Behörden
zu befreien, war jedoch gerade mit ein Zweck des 8 260 StrPO.
Darum kann hier auch nicht — wie der Öberstaatsanwalt
in der Hauptverhandlung darzulegen versucht hat — zum Be-
weise herangezogen werden, was die Motive zu 8 261 StrPO.
über die Bindung des Strafrichters durch Zivilurteile ausführen.
Denn dort wird ebenfalls nur von solchen Zivilurteilen gesprochen,
die, wie z. B. Grenzfeststellungen, rechtsbegründenden
Charakter haben. Das gleiche gilt von der Adelserneuerung
($S 95f. II. 9 ALR.), die ein konstitutiver Akt ist und
darum auch vom Strafrichter respektiert werden muss.
Unrichtig ist, dass es entgegen dem bürgerlichen Rechts-
streit sich bei der Strafrechtspflege darum handle, „dem Staat
als Träger des Staatshoheitsrechts — der Allgemeinheit, der
Oeffentlichkeit — gegenüber massgeblich festzustellen, ob jemand
dem Adelsstand angehört“. Zivilprozess und Strafprozess stehen
hier ganz gleich. Auch der Strafrichter entscheidet immer nur,
ob sich der Angeklagte im Einzelfalle strafbar gemacht habe.
So, wie — um den oben erwähnten Fall bei GRUCHOT [S. 8] Bd. 42
S. 982 ff. als Beispiel zu verwerten — der Prozessrichter den
Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Kläger dem Adels-
stand angehöre, und darum die unter seinem adligen Namen aus-
gestellte Quittung einwandsfrei sei, so spricht der Strafrichter
den Angeklagten frei, weil dieser den Adel nicht unbefugt an-
genommen habe. Diesem Ausspruche kommt also nur die Be-